Aktuelles Urteil des BAG zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses

In einem aktuell veröffentlichtem Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen befasst.

Hintergrund:
Im Gegensatz zu sachgrundlosen können sachgrundbefristete Arbeitsverhältnisse mehrmals verlängert werden, solange ein entsprechender Sachgrund vorliegt.
Rechtliche Grundlage für die Befristung ist § 14 TzBfG. Hier heißt es u. a.:„Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, …”

Vorübergehende Zusatzaufgaben

Dieser unter Punkt 1 genannte vorübergehende Bedarf muss ausreichend begründet sein, d. h. es muss sich nachweislich um eine auf vorrübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben von Arbeitgebern abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln.
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

Der Sachgrund setzt dabei voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung von befristet eingestellten Arbeitnehmern kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber haben Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.

Daueraufgaben dürfen nicht in “künstliche” Projekte zergliedert werden

Auch wenn Arbeitgeber z. B. ständig in erheblichem Umfang Projekte durchführen, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich Arbeitgeber im Bereich der Daueraufgaben nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen können, dass sie diese Aufgaben künstlich in „Projekte” zergliedern, so das BAG mit Urteil vom 21.11.2018.
In der Praxis ist somit darauf zu achten, befristet eingestellte Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer projektbezogenen Tätigkeit nur mit den von den Daueraufgaben abgrenzbaren Zusatzaufgaben zu betrauen.
Zum Sachverhalt im verhandelten Fall bzw. bzw. den Entscheidungsgründen siehe BAG, Urteil vom 21.11.2018 – 7 AZR 234/17

Tipp:
Informationen zu rechtlichen Fragen bei der Gestaltung von (befristeten) Arbeitsverträgen auf Gründer-MV.de:
https://www.gruender-mv.de/2016/02/16/befristete-arbeitsvertraege/

2019-06-06

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