MV-Tag 2018

Gesundheitsförderung: „Sensibilisierungswoche” als Sachzuwendung

Kurse zur Gesundheitsförderung sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie nicht überwiegend eigenbetrieblichen Interessen dienen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu steuerbarem Arbeitslohn führen können, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

YouTube player
Das Neubrandenburger Startup outness ist dabei, sich in der Region als Spezialist für Outdoor-Fitness, Personal Training und Gesundheitsmanagement einen guten Namen zu machen. Andreas Windisch und Hannes Schröder ist es in kurzer Zeit gelungen, ihre so sportliche wie schweißtreibende Dienstleistung regelmäßig in Firmen und Einrichtungen in der Seenplatte anzubieten. GRUENDER-MV.DE war bei einer Trainingseinheit bei der Neustrelitzer mwh Hirsch Steuerberatungsgesellschaft dabei. Und da wurden nicht Büroklammern gebogen oder Akten von Ablage A nach Ablage B sortiert.
© Ralph Schipke | GRUENDER-MV.DE
Zum entschiedenen Fall

Die Arbeitgeber in entwickelte ein Konzept, das dazu dienen sollte, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten Sie bot im Rahmen eines Gesamtkonzeptes Mitarbeitern einwöchige Seminare als sog. „Sensibilisierungswoche” an, in der Kurse zur gesunden Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit angeboten wurden.
Zwei gesetzliche Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen gemäß § 20a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) an den Kosten der Sensibilisierungswochen.

Die Kosten von 1.300 € pro Mitarbeiter wurden nicht als Sachbezug versteuert und im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das zuständige Finanzamt nachgefordert.

Zu den Entscheidungsgründen:
Ob eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil zu werten ist oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist beispielsweise die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn. Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen, wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten.

Die Arbeitgeberin gewährte ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche auf freiwilliger Basis Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung in den Bereich der Lebensführung fielen. Die Arbeitnehmer waren durch diese Zuwendungen also privat bereichert. Hinzu kam, dass die Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche Urlaub nehmen oder ihr Zeitguthaben aufwenden und Fahrtkosten selbst tragen mussten.

Demzufolge handelte es sich bei der „Sensibilisierungswoche” um eine gesundheitspräventive Maßnahme der Klägerin für ihre Arbeitnehmer, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist.

Aber: Es könnte eine teilweise Steuerbefreiung als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) bis zu 500 € unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG in Betracht kommen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2018 – VI R 10/17

2019-05-28

Print Friendly, PDF & Email