Unfall, Notfall

Urlaubsanspruch bei Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub

In der Praxis treten immer wieder Fragen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern auf bzw. dazu, wann Arbeitgeber diesen kürzen dürfen. Im Folgenden zwei Entscheidungen des BAG zum Thema.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Arbeitgeber können den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Diese Regelung steht nach einem Urteil des BAG vom 19. März 2019; Az:: 9 AZR 362/18, (Pressemitteilung) im Einklang mit dem Unionsrecht.
Möchten Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, müssen sie allerdings eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkennbar ist, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin beabsichtige, von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Dieses Kürzungsrecht der Arbeitgeber erfasst auch einen eventuellen vertraglichen Mehrurlaub, das heißt einen Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
Das Kürzungsrecht der Arbeitgeber erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU.
Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH, 04.10.2018 – C-12/17)

Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben nach einem Urteil des BAG vom 19. März 2019, Az.: 9 AZR 315/17, (Pressemitteilung) Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Befinden sich Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise in einem solchen unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.
Dies führt dazu, dass Arbeitnehmern für ein Kalenderjahr, in dem sie sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinden, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

2019-04-25

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