Fristlose Kündigung wegen vorsätzlich falsch ausgefüllter Überstundenformulare?

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.

Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensbruch dar.

Vor diesem Hintergrund erklärte das BAG mit Urteil vom 13.12.2018 die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers für wirksam.

Im verhandelten Fall vereinbarten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Stunden.
Der Kläger leistete darüber hinaus Überstunden, die vergütet wurden. Zu diesem Zweck legte er der Beklagten monatsweise von ihm ausgefüllte sogenannte Forderungsnachweise vor, aus welchen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ohne nähere Zuordnung nach Tagen und Uhrzeiten lediglich das monatliche Gesamtaufkommen an Überstunden ersichtlich war. Der Kläger unterzeichnete die Forderungsnachweise mit der Angabe „sachlich und rechnerisch richtig“

Der Mitarbeiter hatte über einen Zeitraum von 5 Jahren jeden Monat durch bewusst falsches Ausfüllen der Forderungsnachweise, aus denen lediglich das monatliche Gesamtaufkommen an Überstunden ersichtlich war, pflichtwidrig gehandelt.
Er verletzte damit seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit vorsätzlich und erheblich und handelte dabei über Jahre hinweg in der Absicht, den Arbeitgeber zu Zahlungen an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte.

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Arbeitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sind

Da es bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses könne zudem bei der erforderlichen Interessenabwägung nicht auf die Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 46 StGB abgestellt werden.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18

2019-03-21

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