Vergaberecht

Informationen zum aktuellen Vergaberecht in MV

Mit dem „Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern” vom 12. Dezember 2018 ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung seit dem 1. Januar 2019 nunmehr auch in Mecklenburg-Vorpommern vorgeschrieben.

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt die bisher gültigen Regelungen des Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/B) ist weiterhin anzuwenden.

Wertgrenzen zur Direktbeschaffung deutlich angehoben

Positiv ist die Anhebung der Wertgrenzen für die Erteilung eines Direktauftrags sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen als auch bei der Vergabe von sonstigen Leistungen auf einen voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 5.000 Euro (ohne USt).

Die Vergabestellen müssen zwar die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen, können aber ohne die Durchführung eines aufwändigen und auch für die Bieter bürokratischen Vergabeverfahrens bis zu diesem Wert ihre Leistungen beschaffen.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die gewohnheitsmäßige Beschaffung von öffentlichen Auftraggebern bei ausschließlich einem Unternehmen weiterhin unzulässig ist.
Zwischen den beauftragten Unternehmen muss gewechselt werden.

Die Vergabestellen müssen bei der Direktbeschaffung stets eine Markterkundung vornehmen. Hierbei wird der Rückgriff auf allgemein zugängliche Auskünfte wie Internetrecherchen, E-Mail-Anfragen, telefonische Auskunftserteilung sowie Kataloge ausdrücklich gestattet. Die Markterkundung ist von der Vergabestelle immer zu dokumentieren.

Im Übrigen sind die Wertgrenzen für erleichterte Vergaben durch die öffentliche Hand in Mecklenburg-Vorpommern unverändert geblieben.

Dabei gilt:

  • Beschränkte Ausschreibungen für Bauleistungen bleiben in aller Regel zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000.000 Euro nicht übersteigt. Bei der Beschränkten Ausschreibung von sonstigen Leistungen nach der UVgO gilt entsprechend ein voraussichtlicher Auftragswert von 100.000 Euro.
  • Für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen, ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A, darf ein voraussichtlicher Auftragswert von 200.000 Euro nicht überstiegen werden.
  • In der UVgO ist der Begriff der „Freihändigen Vergabe” verschwunden. Bieter müssen sich stattdessen an die neue Bezeichnung „Verhandlungsvergabe” gewöhnen. Eine Verhandlungsvergabe ist, soweit kein Ausnahmetatbestand der UVgO vorliegt, zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Bezeichnung des Verfahrens hat sich geändert, aber die Wertgrenze gilt unverändert fort.

Tipp:

Die gültigen Vorschriften zu den speziellen landesrechtlichen Vergaberegelungen in Mecklenburg-Vorpommern sind auf der Homepage der Auftragsberatungsstelle (ABST) unter www.abst-mv.de/beratung/eg-richtlinien-gesetze-erlasse verlinkt.

Für Fragen zu Vergabethemen steht die Auftragsberatungsstelle M-V e. V. den Unternehmern und Vergabestellen zur Verfügung.

Quelle: Informationen der ABST

2019-03-12

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