Rechtsformen, EuGH, Urteil, Entscheidung

Generalanwalt beim EuGH sieht keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

Der Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Europäischen Gerichtshof vor, festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen Es komme nur darauf an, dass der Verbraucher mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren könne.

Betreiber von Websites sind laut Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) verpflichtet Verbraucher in klarer und verständlicher Weise u. a. über Folgendes, zu informieren: „die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; … (Kapitel III, Artikel 6, Punkt 1 c.)

Zum Sachverhalt

Im verhandelten Fall verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Amazon gegen das geltende deutsche Recht verstoße, das in Durchführung der Verbraucherschutzrichtlinie den Unternehmer verpflichte, in klarer und verständlicher Weise außer der Anschrift die Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte die Verbraucher nur unzureichend über ihre Telefon- und Telefaxnummer informiere und der Rückrufservice nicht ausreiche, um die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen.

Die Eingangsinstanzen entschieden zugunsten der Beklagten, der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor, zu denen der Generalanwalt nun Stellung nahm.

In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt beim EuGH ausgeführt, dass der Betreiber einer Online-Handelsplattform wie Amazon nicht dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann das Unternehmen frei entscheiden, welche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme es dem Verbraucher zur Verfügung stellt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 28.02.2019, Rs. C-649/17).

Es komme darauf an, dass der Verbraucher mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren könne. Diese Informationen müssten in klarer und verständlicher Weise erteilt werden. Daher könne der Unternehmer frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher bereitstellen wolle.

Ziel der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) sei es, das höchste Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung dieses Zwecks unbedingt erforderlich sei.
Der Ausdruck „gegebenenfalls“ im Richtlinien-Text in Bezug auf die Kommunikationswege zwischen Unternehmer und Kunden (Telefon, Telefax, E-Mail) sei so zu verstehen, dass der Unternehmer nicht dazu verpflichtet sei, einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich zum Abschluss von Fernabsatzverträgen entschließe.
Denn nicht alles, was in einem bestimmten Zusammenhang existiere oder vorhanden sei, stehe jedem zur Verfügung, der es nutzen wolle. Auch wenn das Unternehmen einen Telefonanschluss besitze, müsse es diesen nicht zwangsläufig für die Kommunikation mit dem Verbraucher zur Verfügung stellen, solange die Erfüllung der in der Richtlinie genannten Ziele gewährleistet sei.

Weiterführende Informationen

Vorabentscheidungsersuchen des BGH beim EuGH
Pressemitteilung des EuGH vom 28.02.2019

2019-03-11

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