Deutsche Betriebe sollen Quellensteuer bei Google & Co. eintreiben

Einzelne Finanzämter wollen deutsche Betriebe als Steuereintreiber einspannen, indem sie Quellensteuer auf Werbeanzeigen bei Suchmaschinen veranlagen.

So war das Finanzamt München bei einer Betriebsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass das betroffene Unternehmen auf sämtliche Zahlungen, die es für Werbeleistungen an Google geleistet hat, eine 15-prozentige Quellensteuer entrichten müsse – sieben Jahre rückwirkend.

Quellensteuer: Nicht neu, aber anders ausgelegt

Quellensteuer wird dann fällig, wenn ein ausländischer Geschäftspartner Einkünfte aus deutschen Quellen bezieht, so etwa bei Kapitalerträgen. Schüttet ein Unternehmen eine Dividende an einen ausländischen Investor aus, behält es die Quellensteuer ein und überweist den Betrag anschließend an den Fiskus.

Ähnlich stellt sich die Finanzverwaltung nun auch das Vorgehen bei Geschäften mit Google vor. Deutsche Unternehmen sollen bei Zahlungen für Werbeleistungen eine Quellensteuer einbehalten oder zurückfordern.
Bisher war diese Praxis nicht vorgesehen, da der Fiskus Suchmaschinenwerbung als Dienstleistung und somit als nicht quellensteuerpflichtig ansah. Nun gehen einzelne Finanzämter jedoch dazu über, entsprechende Marketingmaßnahmen als “Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen” im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu interpretieren – und auf eine solche fällt nach § 50a EStG der 15-prozentige Steuersatz an.

Ist die Quellensteuer auf Werbeausgaben rechtens?

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e. V. (bevh) berichtet von Fällen in mehreren Bundesländern, etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Allerdings hat sich die oberste Finanzverwaltung noch nicht zu dem Thema geäußert, sodass noch keine einheitliche Rechtsauffassung besteht, ob die Erhebung dieser Quellensteuer rechtens ist.

Was betroffene Betriebe jetzt tun sollten

Bis sich das Bundesfinanzministerium zur Quellensteuer äußert, müssen Betriebe, die entsprechende Leistungen ausländischer Konzerne in Anspruch genommen haben, weiterhin damit rechnen, zur Zahlung von Quellensteuer aufgefordert zu werden.

In diesem Fall sollte man die Forderung zunächst begleichen (um Bußgelder oder Zinszahlungen zu vermeiden) und anschließend Einspruch einlegen. Möglich ist auch, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Wird diese gewährt, muss bis zu einer Entscheidung der obersten Finanzverwaltung nichts bezahlt werden. Das Zinsrisiko bleibt in diesem Fall allerdings.

Auch wer bislang keine Aufforderung zur Steuernachzahlung erhalten hat sollte – wenn möglich – Geld dafür zurücklegen. Dabei sollte man alle Anzeigen, die bei ausländischen Anbietern geschaltet wurden, beachten.

Quelle und mehr: Deutsche Handwerkszeitung

2019-03-04

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