D&O-Versicherung: Keine Haftung bei nach Insolvenzreife zu Unrecht getätigten Zahlungen

Wollen Unternehmensleitungen und leitende Angestellte nicht für Vermögensschäden haften, dann bietet eine sogenannte D&O-Versicherung Schutz.

Allerdings greift diese D&O- Versicherung nicht in allen Fällen.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ging es um den Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung, wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird.

Hintergrund: Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Der anzulegende Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Haftung ausgeschlossen

Im entschiedenen Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen tätigte.
Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – was erfolglos blieb.

Auch vor dem OLG hatte die Geschäftsführerin keinen Erfolg.
Nach der Entscheidung ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar.
Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art”, der einzig dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.
Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien.
So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegen-gehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.
Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen.

Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Quelle:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, Az. 4 U 93/16, PM 18/2018 vom 20.07.2018)

2019-01-13

Print Friendly, PDF & Email