Unfall im Homeoffice: Arbeitsunfall oder nicht?

Immer häufiger kommt es vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsaufgaben – zumindest zeitweise – im Homeoffice erfüllen.
Was passiert, wenn sie dabei einen Unfall erleiden: Fällt das in den privaten Bereich oder ist der Unfall als Arbeitsunfall zu werten?

Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden:

Zum Sachverhalt:

Um auf dem im Keller stehenden Firmenserver ein Update aufzuspielen, verließ ein Versicherungsmakler (Gesellschafter-Geschäftsführer) gegen Mitternacht sein Büro im ersten Stock desselben Hauses. Auf dem Weg zurück stürzte er auf der Treppe und zog sich einen Bruch in der Hand zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab, weil Wohnung und Arbeitsstätte in einem Gebäude lägen und in diesen Fällen nur die jeweiligen Arbeitsräume, nicht aber die Wege innerhalb des Gebäudes unter Versicherungsschutz stünden.

Das zuständige Sozialgericht stellte bei der Klageabweisung auf Folgendes ab:
Bei Unfällen in Räumen bzw auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könnten, sei darauf abzustellen, ob der Unfallort (wesentlich) auch Betriebszwecken diene. Bei wertender Betrachtung sei der Treppenabschnitt, auf dem sich der Sturz ereignet habe, kein Teil des Gebäudes, der rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens diene.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung:
Der Kläger sei zwar auf einem Weg gestürzt, der in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Verunglücke der Versicherte aber in einem Gebäude, in dem sich Arbeitsstätte und Wohnung befänden, so bestehe Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn der Unfallort (Räume, Treppen) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls Betriebszwecken des Unternehmens wesentlich diene und nicht dem rein persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei.

Dagegen legte der Betroffene erfolgreich Revision beim Bundessozialgericht ein .

Im Urteil des BSG heißt es:

Dass die Treppe im Haus nicht überwiegend für dienstliche Zwecke genutzt werde, schließe den Unfallschutz nicht per se aus. Auch die Unfalluhrzeit sei nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig, dass der Mann im 5. Stock des gleichen Hauses wohnte, in dem sich der Server befand.
Der Unfall im Homeoffice sei als Arbeitsunfall anzusehen, weil:
„der Versicherte bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte […].“

Hinweis:
Die Richter des Bundessozialgerichts haben den Fall zurück an das Landessozialgericht in Mainz gewiesen.
Dieses muss nun überprüfen, ob in der besagten Nacht von dem Betroffenen tatsächlich ein Update auf den Server gespielt wurde, so dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der mutmaßlich versicherten Tätigkeit des “Softwareupdates” und dem Zurücklegen des konkreten Weges nachgewiesen werden kann.
Ist dies der Fall, so müsse man tatsächlich von einem Arbeitsunfall ausgehen.

Quelle: BSG, Urteil vom 27.11.20178, Az.: B 2 U 8/17R

2019-01-08

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