Steuerrecht: Kurze Übersicht zu wichtigen steuerrechtlichen Änderungen 2019

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können.

Nachfolgend noch einmal kurz zusammengefasst einige für Unternehmer wichtige Punkte aus dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannten „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) .

Jobtickets

Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 01.01.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.
Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen
  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Die Steuerfreiheit gilt nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit schädlich. Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 01.01.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. wenn der Motor eines Elektrofahrrads Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/ oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert.
Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft:
Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden.
Ursprünglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur für den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet- Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen.
Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz- Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt.
Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.
Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 01.01.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 01.03.2019 bzw. bei inländischen und EU/ EWR-Unternehmern ab dem 01.10.2019.

Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ (BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Die Regelung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.
Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

Quellen:
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018

Tipp:

Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) sollen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Die mit BMF-Schreiben eingeführte „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ dient dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist.
Diese Bescheinigung, die bei den Finanzämtern beantragt werden kann, sollten sich alle Betreiber von elektronischen Marktplätzen unbedingt vorlegen lassen.

Zum Download des BMF-Schreibens inkl. Muster Antrag/Bescheinigung

2019-01-03

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