Privatentnahmen (Sachentnahmen) müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.
Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.
Für bestimmte Branchen gibt es eine Pauschalierung dieser Sachentnahmen. Das dient der Vereinfachung, denn wird diese Regelung genutzt, bleibt den Unternehmern das mühsame Aufzeichnen von Einzelbelegen erspart.
Das BMF hat die für 2019 geltenden Pauschalbeträge für Sachentnahmen mit Schreiben vom 12.12.2018 bekanntgegeben.
Die Werte in der im BMF-Schreiben veröffentlichten Tabelle der Pauschalwerte von Sachentnahmen im Jahr 2019 sind Jahreswerte für eine Person (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet.
Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.
Sachentnahmen 2019 (Jahreswert für eine Person, ohne Umsatzsteuer)
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | gesamt |
Bäckerei | 1.211 | 404 | 1.615 |
Fleischerei/Metzgerei | 886 | 860 | 1.746 |
Gaststätten aller Art mit Abgabe a) von kalten Speisen b) von kalten und warmen Speisen | 1.120 1.680 | 1.081 1.758 | 2.201 3.438 |
Getränkeeinzelhandel | 105 | 300 | 405 |
Café und Konditorei | 1.172 | 638 | 1.810 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 586 | 79 | 665 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.133 | 678 | 1.811 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 274 | 235 | 509 |
Hinweise:
- Die Regelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Tabakwaren sind in den Werten nicht enthalten, sie müssen auf die Pauschbeträge aufgeschlagen werden.
- Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.
- In Unternehmen, in dessen Warensortiment nur Waren zum ermäßigten Steuersatz angeboten werden, ist dennoch ein Pauschbetrag für Waren zum vollen Steuersatz anzusetzen. Werden z. B. in einer Bäckerei keine Umsätze zum Regelsteuersatz getätigt – weil sie etwa keinen Imbiss zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet –, ist neben dem Pauschbetrag für ermäßigte Umsätze noch ein Pauschbetrag für regelbesteuerte Umsätze anzusetzen.
Tipp:
Die Werte der Sachentnahmen sollten monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird. So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.
Neben der Sachentnahme sei auch auf die steuerliche Relevanz von privaten Barentnahmen, Nutzungsentnahmen bzw. Leistungsentnahmen hingewiesen.
BMF-Schreiben zu Sachentnahmen 2019
2018-12-21