Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2019

Privatentnahmen (Sachentnahmen) müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.

Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.

Für bestimmte Branchen gibt es eine Pauschalierung dieser  Sachentnahmen. Das dient der Vereinfachung, denn wird diese Regelung genutzt, bleibt den Unternehmern das mühsame Aufzeichnen von Einzelbelegen erspart.

Obst und Gemüse im Rostocker Kostkontor sind Bio, Sachentnahmen.
Sachentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden.

Das BMF hat die für 2019 geltenden Pauschalbeträge für Sachentnahmen mit Schreiben vom 12.12.2018 bekanntgegeben.
Die Werte in der im BMF-Schreiben veröffentlichten Tabelle der Pauschalwerte von Sachentnahmen im Jahr 2019 sind Jahreswerte für eine Person (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet.
Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Sachentnahmen 2019 (Jahreswert für eine Person, ohne Umsatzsteuer)

Gewerbezweigermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
gesamt 
Bäckerei1.211 4041.615
Fleischerei/Metzgerei8868601.746
Gaststätten aller Art mit Abgabe 
a) von kalten Speisen
b) von kalten und warmen Speisen

1.120
1.680

1.081
1.758

2.201
3.438
Getränkeeinzelhandel105300405
Café und Konditorei1.1726381.810
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren
und Eier (Eh.)
586
79665
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)1.1336781.811
Obst, Gemüse, Südfrüchte und
Kartoffeln (Eh.)
274235509

Hinweise:

  • Die Regelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  • Tabakwaren sind in den Werten nicht enthalten, sie müssen auf die Pauschbeträge aufgeschlagen werden.
  • Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.
  • In Unternehmen, in dessen Warensortiment nur Waren zum ermäßigten Steuersatz angeboten werden, ist dennoch ein Pauschbetrag für Waren zum vollen Steuersatz anzusetzen. Werden z. B. in einer Bäckerei keine Umsätze zum Regelsteuersatz getätigt – weil sie etwa keinen Imbiss zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet –, ist neben dem Pauschbetrag für ermäßigte Umsätze noch ein Pauschbetrag für regelbesteuerte Umsätze anzusetzen.
Tipp:

Die Werte der Sachentnahmen sollten monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird. So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.

Neben der Sachentnahme sei auch auf die steuerliche Relevanz von privaten Barentnahmen, Nutzungsentnahmen bzw. Leistungsentnahmen hingewiesen.

BMF-Schreiben zu Sachentnahmen 2019

2018-12-21

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