Anpassung an Datenschutzgrundverordnung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vorgelegt.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der Verordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 10). Der Unionsgesetzgeber hat sich für die Handlungsform einer Verordnung entschieden, damit innerhalb der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist (Erwägungsgrund 13).

Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Danach ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung zu überprüfen und, soweit nötig, anzupassen. Diese Anpassung ist Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf die Richtlinie (EU) 2016/680 in nationales Recht umgesetzt werden.

Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung und der Richtlinie mit dem stark ausdifferenzierten deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen, soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a. F.) durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst worden.

Voraussetzungen für ein Deradikalisierungsprogramm

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden:

  • Anpassung von Begriffsbestimmungen;
  • Anpassung von Verweisungen;
  • Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung;
  • Regelungen zu den Betroffenenrechten;
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Darüber hinaus sollen durch Änderungen im BDSG

  • die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen aus Anlass der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich normiert und damit die geltende Praxis abgesichert;
  • die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sensible Informationen durch zivilgesellschaftliche Träger im Rahmen von Deradikalisierungsprogrammen verarbeitet und im Einzelfall an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können.

Zusätzlich soll eine Rechtsgrundlage in § 24b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geschaffen werden, die die Datenverarbeitung zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung eines Elterngeldantrags durch ein vom Bund verantwortetes Internetportal erlauben soll.

Quelle: Bundesanzeiger| 29.11.2019

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