Aktuelles aus den Bereichen Sozialversicherung sowie Einkommens- und Lohnsteuer

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1. Januar 2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden:
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
b) für ein Frühstück 1,77 Euro.
(BMF-Schreiben vom 16.11.2018 – IV C 5 – S 2334/08/10005-11)

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag sinkt 2019 um 0,1 % auf 0,9 %

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 30.10.2018 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für 2019 auf 0,9 % festgelegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt, welche im nächsten Jahr rund 13,3 Mrd. beträgt.

Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2019 für ihre Mitglieder ausfällt, legt jede Krankenkasse selbst fest. Dabei können die Krankenkassen – auch erheblich – vom durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach oben oder unten abweichen.
Nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes wird der Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2019 wieder paritätisch von Arbeitgebern und Versicherten finanziert.

Die Absenkung um 0,1 Prozentpunkt bedeutet für die Unternehmer rein rechnerisch eine Beitragssenkung um rund 1,5 Mrd. € pro Jahr, wovon etwa ein Drittel zur Senkung der Lohnnebenkosten beiträgt.
Damit wird die Zusatzbelastung der Arbeitgeber durch die paritätische Finanzierung der Zusatzbeiträge zumindest geringfügig kompensiert.

2008-11-29

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