Auslandsentsendung

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Der richtige Umgang mit Reisezeiten, vor allem bei bei Auslandsentsendung, wirft in der Personalpraxis immer wieder Fragen auf.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen

  • Arbeitszeit im Sinne des ArbZG (öffentlich-rechtliche Vorschriften);
  • Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne;
  • Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmung des Betriebsrats

In einem Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 (Pressemitteilung) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Vergütung von Reisezeiten bei einer Auslandsentsendung befasst.

Im entschiedenen Fall war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das BAG hat wie folgt entschieden:
Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind demnach die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Reise zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Das BAG musste zur Art der Beförderung Stellung nehmen, da der Kläger für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Anspruch genommen hatte.
Das BAG hat nicht dazu Stellung genommen, ob es sich dabei nicht nur um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne, sondern auch im Sinne des Arbeitsschutzes handelt.
Arbeitszeit im Sinne des ArbZG wird allerdings nicht angefallen sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht angewiesen hat, während der Reise eine Arbeitsleistung, z. B. die Bearbeitung von Akten, durchzuführen.

Im Ergebnis ist es in der Praxis deshalb äußerst wichtig, zwischen den verschiedenen Regelungsebenen bei Reisezeiten zu unterscheiden, um zum richtigen Ergebnis zu kommen.

2018-11-25

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