Entlastungen für Selbständige bei gesetzlicher Krankenversicherung

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) werden Selbständige mit geringem Einkommen erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut.

Hohe GKV-Beiträge überfordern Kleinselbstständige und Existenzgründer, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbständige: 1.038,33 Euro). Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbständige erheblich (statt ca. 360 Euro ca. 156 Euro Mindestbeitrag). Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbständigkeit vorliegt, entfällt. Freiwillig Versicherte sind während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Beiträge werden während dieser Zeit nur auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) beschlossen. Das Gesetz soll in den Kernpunkten am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.


“Mit diesem Gesetz entlasten wir die Beitragszahler langfristig um acht Milliarden Euro. Die Krankenkassen müssen künftig ihre Überschüsse an sie zurückgeben. Kleine Selbstständige und Existenzgründer profitieren von erheblichen Entlastungen. Und außerdem zahlen Arbeitnehmer und Rentner kommendes Jahr nur noch den halben Zusatzbeitrag. Weiteren finanziellen Spielraum haben die Krankenkassen bei den Zusatzbeiträgen, die 2019 im Schnitt um mindestens 0,1 Prozentpunkte sinken können. Selbst wenn die Pflegebeiträge steigen, bleibt im nächsten Jahr mehr Netto vom Brutto.”

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
GKV
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) werden Selbständige mit geringem Einkommen erheblich entlastet und Beitragsschulden abgebaut. Foto: Ralph Schipke

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge

Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird ab 1. Januar 2019 der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt. Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) bleibt unverändert.

Mindestbeitrag für Kleinselbstständige mehr als halbiert

Hohe GKV-Beiträge überfordern Kleinselbstständige und Existenzgründer, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige erheblich (statt ca. 360 Euro ca. 156 Euro Mindestbeitrag). Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entfällt.

Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld 

Freiwillig Versicherte sind während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Beiträge werden während dieser Zeit nur auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben. 

Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen

Um die Beitragszahler zu entlasten, dürfen die Finanzreserven einer Krankenkasse den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Überschüssige Finanzreserven müssen ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll vorab eine Reform des Risikostrukturausgleichs auf den Weg gebracht werden. Bereits ab dem Beschluss heute im Bundestag dürfen Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, ihren Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben.

Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften

Die Krankenkassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden. Bislang endet eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nur dann, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied aber unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet, wird es obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Damit haben die Krankenkassen in erheblichem Maß (fiktive) Beitragsschulden angehäuft.

Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen

Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das entspricht Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes und verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Hiervon profitieren mittelbar auch die Beitragszahler. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.

Besserer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit

Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Betroffenen erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.

Mehr Informationen für Gründerinnen und Gründer:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html

Quelle: Bundesgesundheitsministerium | 11/2018

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