Bundesfinanzhof zum Gewerbesteuer-Freibetrag bei Rechtsformwechsel

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer.

Der Bundesfinanzhof musste nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuer-Freibetrags (24.500 €) zu berechnen ist.

Im verhandelten Fall war die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zusammen mit E Gesellschafterin der S GbR.
Zum 31. Mai 2009 war E aus der S GbR ausgeschieden. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen war daher im Wege der Anwachsung auf die Klägerin übergegangen.
Seit dem 1. Juni 2009 führte die Klägerin den Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fort.

Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2009 vom 6. Oktober 2011 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der S GbR auf 528 € fest.
Bei der Ermittlung des Messbetrags zog das Finanzamt von dem bis zum 31. Mai 2009 von der S GbR erzielten und auf volle Hundert abgerundeten Gewerbeertrag in Höhe von 25.300 € den zeitanteilig auf 5/12 gekürzten Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von 10.208 € (= 5/12 von 24.500 €) ab.

Der Gewerbeertrag des ab dem 1. Juni 2009 fortgeführten Einzelunternehmens der Klägerin belief sich auf 2.900 €, so dass darauf rechnerisch nur ein Freibetrag in Höhe von 2.900 € entfiel.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin, ihr bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2009 den gesamten Freibetrag in Höhe von 24.500 € zu gewähren. Für den Erhebungszeitraum 2009 sei ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dieser sei sodann zeitanteilig auf die Klägerin als Rechtnachfolgerin der S GbR und als Einzelunternehmerin zu verteilen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.
  • Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.
  • Der Gewerbesteuermessbetrag ist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.
  • Der Gewerbesteuer-Freibetrag kann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16

2018-11-05

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