Kündigungstermin 30.11. nicht verpassen

Mit dem Wechsel der Kfz-Versicherung bares Geld sparen. Nach der aktuellen Untersuchung der Stiftung Warentest liegen oft hunderte Euro zwischen dem günstigsten und dem teuersten Versicherer.

Seit Versicherer Tarife auch danach kalkulieren, ob das Auto in einer Garage übernachtet, schon mal Sohn oder Tochter am Steuer sitzen, und es auch belohnen, wenn der Kunde nach einem Unfall die vorgegebene Werkstatt aufsucht, ist es ratsam, sich die Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des Vertrags penibel anzuschauen.

Kfz-Versicherung
Die meisten Autoversicherungen gelten für ein Kalenderjahr. Bei einem beabsichtigten Wechsel muss die Kündigung bis spätestens 30. November beim Versicherer vorliegen. Foto: Ralph Schipke

Die meisten Autoversicherungen gelten für ein Kalenderjahr. Es kann aber auch vorkommen, dass die jährliche Vertragslaufzeit mit dem Erwerb oder einer Neuanmeldung nach Stilllegung beginnt. Was im Einzelfall gilt, kann dem Versicherungsvertrag entnommen werden.

In den meisten Fällen muss bei einem beabsichtigten Wechsel die Kündigung bis spätestens 30. November beim Versicherer vorliegen. Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer für das Jahr 2019 eine Beitragserhöhung erhält, ohne dass sich der Leistungsumfang verbessert. Nicht immer ist diese Erhöhung auf den ersten Blick zu erkennen. Wird der Versicherte beispielsweise gleichzeitig wegen unfallfreien Fahrens in eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) eingestuft, kann der eigene Beitragssatz trotz Erhöhung sogar sinken. Eine persönliche Beratung ist in der Beratungsstelle Neubrandenburg der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. möglich.

Hierfür ist eine Terminvereinbarung erforderlich, die unter der Rufnummer 0395/56 83 410 erfolgen kann.

Quelle:
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. | 01.11.2018

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