Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verzugspauschale?

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

In der Vergangenheit wurde diese Pauschale von Anwälten gefordert, wenn Arbeitgeber Entgeltbestandteile, die sie Arbeitnehmern schuldeten, zu spät zahlten. Die Pauschale in Höhe von 40,00 € war dabei teilweise wesentlich höher als das rückständige Arbeitsentgelt. Umstritten war, ob Arbeitnehmern diese Pauschale tatsächlich zusteht oder ob das Arbeitsrecht Besonderheiten aufweist, die die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschale ausschließen.

Erfreulicherweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass im Arbeitsrecht ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung dieser Pauschale zumindest in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht besteht.

Das BAG stellt zwar fest, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.
Allerdings schließt nach zutreffender Auffassung des Gerichts § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiellen-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Für die Praxis ist diese höchstrichterliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Arbeitgeber müssen nun nicht mehr befürchten, dass sie insbesondere bei sehr geringen Entgeltrückständen eine Pauschale zahlen müssen, die weit über dem geschuldeten Betrag liegt. Außerdem besteht kein zusätzlicher Anreiz für Anwälten von Arbeitnehmern mehr, vermeintliche geringfügige Entgeltrückstände gegenüber Arbeitgebern zu verfolgen.

Quelle: BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 (Pressemitteilung)

2018-10-21

Print Friendly, PDF & Email