Orientierungspraktikum, Klage, Urteil

Orientierungspraktikum oder doch Arbeitsverhältnis?

Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, haben laut Mindestlohngesetz (MiLoG) keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat hierzu in einem Fall entschieden, in dem ein solches Orientierungspraktikum mit Unterbrechungen durchgeführt wurde.

Zum Hintergrund:

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Vergütung auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von (damals) 8,84 € pro Arbeitsstunde geltend. Sie sei von der Beklagten vollständig als Arbeitskraft genutzt worden und daher als Arbeitnehmerin einzuordnen. Demzufolge könne sie den gesetzlichen Mindestlohn beanspruchen.
Aber auch dann, wenn das Gericht ihre Tätigkeit als Praktikum einstufen sollte, habe sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, denn die Drei-Monats-Grenze des § 22 MiloG sei überschritten worden, denn die Zeit ihrer Urlaubsabwesenheit sei als Praktikumszeit zu werten.

Das LAG hat hierzu wie folgt entschieden (aus den Leitsätzen):

Allein der Umstand, dass der Praktikant sich bei Ausübung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit in die – auch arbeitszeitmäßige – Organisation eines Betriebes eingliedern muss, spricht nicht gegen die Annahme eines Orientierungspraktikums. Zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen gehört auch, die beruflich anfallenden Tätigkeiten nicht nur sporadisch, sondern durchaus auch arbeitstäglich unter Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten kennen zu lernen.

Entscheidend dafür, ob „noch” ein Orientierungspraktikum oder „schon” ein Arbeitsverhältnis vorliegt, dürfte die Beantwortung der Frage sein, ob der Praktikant eingesetzt wird, damit er sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit machen kann, oder um einen ansonsten fehlenden Arbeitnehmer zu ersetzen.

Die zulässige Dauer von drei Monaten ist nicht überschritten, wenn die Parteien mehrere Zeitabschnitte vereinbaren, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung auf Wunsch und im Interesse des Praktikanten erfolgt. Der Zeitraum der Unterbrechung ist bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums sodann nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass nicht bereits nach Ablauf von drei Kalendermonaten eine Zahlungspflicht entsteht.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017, Az.: 7 Sa 995/16

2018-10-07

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