Zulässigkeit einer gesonderten Vergütungsregelung für andere als die eigentliche Tätigkeit

Durch einen Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1 BGB zur Leistung der vereinbarten Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Gegenseitigkeitsverhältnis verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt.
Eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung liegt damit grundsätzlich z. B. auch dann vor, wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter anweisen, sie abends zu einem wichtigen Gespräch mit einem Kunden zu begleiten.

Nicht verwechselt werden darf die Frage der Vergütung der Arbeitszeit mit der Frage, ob Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorliegt. Bei der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes darf bekanntlich die Dauer der Arbeitszeit acht Stunden ausschließlich der Pausen täglich nicht überschreiten.
Bei einem Zeitausgleich darf das Volumen der Arbeitszeit täglich ausnahmsweise zehn Stunden höchstens betragen.

Durch einen Arbeitsvertrag kann nach einem Urteil des BAG vom 25.04.2018 eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden.
Voraussetzung ist indes, dass eine generelle Vergütungsregelung insbesondere nicht in einem Tarifvertrag enthalten ist und ferner die Höhe des zu zahlenden Mindestlohns nicht unterschritten wird.

Wichtig kann diese gestalterische Möglichkeit insbesondere für die Vergütung von Überstunden werden. So ist im Beispielsfall denkbar, dass nach dem Arbeitsvertrag der Mitarbeiter eine Vergütung von Überstunden, die durch die Begleitung zu wichtigen Geschäftsessen anfallen, nicht erfolgt.

Die genannten Arbeitszeitgrenzen aus dem Arbeitszeitgesetz dürfen allerdings auch dann nicht überschritten werden.
(BAG, Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 424/17)

2018-10-04

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