Geltendmachung des Mindestlohnes durch den Arbeitnehmer ist kein Kündigungsgrund., Arbeitszeiterhöhung

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung


Auch eine befristete Aufstockung unter 25 % des Volumens einer Vollzeitstelle kann einen Sachgrund erfordern, so dass BAG.

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), sondern der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine befristete Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lag eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in der Regel nur vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft. Ist das Aufstockungsvolumen geringer, bedurfte es keines Sachgrundes, sondern es war anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nachzuprüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird.


In einem Urteil vom 25.04.2018 weicht  das Bundesarbeitsgericht (BAG)  nunmehr von den eigenen Grundsätzen ab.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um Folgendes:
Bei der Klägerin war die Arbeitszeit befristet von 50 % um 24,67 % auf 74,67 % erhöht worden.
Bei der Arbeitgeberin wurden Teilzeitbeschäftigungen mit 40 %, 50 % oder 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden angeboten.
Eine Festlegung auf 75 % erfolgte unstreitig deshalb nicht, um eine tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden und 45 Minuten zu ermöglichen und diese nicht auf Bruchteile von Minuten zu errechnen.

Die Entscheidung zeigt, dass vom Bundesarbeitsgericht festgelegte Zahlenwerte mit Vorsicht zu genießen sind.
Neben der Festlegung einer Zahl sind stets die ebenfalls vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu beachten.
Es empfiehlt sich daher bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit so deutlich unter den 25 % zu bleiben, dass kein Raum dafür bleibt, dem Arbeitgeber zu unterstellen, er hätte die Arbeitszeit um eine Viertel-Stelle erhöhen wollen und lediglich gerundet.

(BAG, Urteil vom 25.04.20187 – 7 AZR 5 20/16)

2018-10-02

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