Abgrenzung zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung

In der betrieblichen Praxis kann sich die Frage stellen, welche Form einer geringfügigen Beschäftigung vorliegt, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang zum Arbeitseinsatz kommen und von den Rahmenbedingungen her in Arbeitseinsatz und Vergütung beide Varianten einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen.

Denn es besteht ein wesentlicher Unterschied in der beitragsrechtlichen Behandlung zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV:
Während für eine entgeltgeringfügige Beschäftigung der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbeitrag in Höhe von 30 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abführen muss, ist eine zeitgeringfügige Beschäftigung komplett abgabenfrei.

Für solche Fälle hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05.12.2017 eine Tendenz zur abgabenbelasteten entgeltgeringfügigen Beschäftigung gezeigt und dabei die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Nachentrichtung von Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale für Beschäftigte festgestellt, die von diesem Arbeitgeber in der Vergangenheit für ihre gelegentlichen Arbeitseinsätze als kurzzeitig Beschäftigte gemeldet worden waren.

Im konkreten Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge für die jeweiligen Arbeitseinsätze beschlossen, es hatte aber die Bereitschaft beider Parteien vorgelegen, weiterhin regelmäßig zusammenzuarbeiten.

Nach dem BSG unterscheiden sich die beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung dadurch, dass die entgeltgeringfügige Beschäftigung regelmäßig, die zeitgeringfügige aber nur gelegentlich – d. h. von vornherein zeitlich begrenzt – ausgeübt wird.
Dabei komme es nicht darauf an, ob mehrere Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder diese von Mal zu Mal vereinbart werden. Vielmehr sei das Merkmal der Regelmäßigkeit als Voraussetzung einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitstehe, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.
Es komme auch nicht darauf an, ob von Anfang an eine mehrjährige Beschäftigung geplant ist.
Erforderlich sei – neben der Ausrichtung auf eine ständige Wiederholung – lediglich die Bereitschaft der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz.

Typische Fälle für eine kurzfristige Beschäftigung sind Saisoneinsätze, z. B. die Aushilfen im Weihnachtsgeschäft.
Ist die Beschäftigung hingegen auf eine mögliche Regelmäßigkeit ausgerichtet, liegt eine mit Pauschalbeiträgen belegte geringfügige Beschäftigung vor.
(BSG-Urteil vom 05.12.2017 – B 12 KR 16/15 R)

2018-10-01

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