Qualifizierungschancengesetz, Weiterbildung

Qualifizierungschancengesetz – auch für Arbeitgeber interessant

Der demografische und der technologische Wandel werden die wirtschaftliche und strukturelle Veränderung des Arbeitsmarktes beschleunigen und verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fordern.

Dies betrifft, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von Qualifikation, Beschäftigungsbranche und Betriebsgröße.
Auch im Interesse der Fachkräftesicherung gilt es, Qualifikationen durch Fortbildungen zu erneuern und berufliche Aufstiege oder – wenn nötig – auch Umstiege zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang hat das Bundeskabinett am 19. September 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) beschlossen. Dieses Gesetz soll vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft treten, Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dieser Gesetzentwurf sieht u. a. Folgendes vor:

  • Die Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet, um denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben; auch für Beschäftigte im (aufstockenden) Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Übernahme der Weiterbildungskosten und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus.
  • Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der BA; auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
  • Erweiterter Schutz in der Arbeitslosenversicherung: die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, wird auf 30 Monate erweitert.
  • Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern: der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 Prozent auf 20 Prozent gesenkt.
  • Entlastung von Betrieben, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat: die befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden dauerhaft beibehalten.
  • Die Öffnung der Weiterbildungsförderung ist auf Beschäftigte beschränkt, die vom Strukturwandel betroffen sind. Es gibt gestaffelte Förderhöhen nach Betriebsgröße bei den Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss.
  • Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sollen bis zum 31. Dezember 2020 wie bisher ohne die vorgenannte Beschränkung gefördert werden können. Ab dem 1. Januar 2021 trifft das dann nur noch für Beschäftigte über 45 Jahre und Schwerbehinderte in KMU zu,
  • Für Beschäftigte über 45 Jahre und Schwerbehinderte in KMU  ist eine bis  zu 100%ige Übernahme der Lehrgangskosten vorgesehen.

Qualifizierungschancengesetz

2018-09-25

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