Ralph Schipke

Finanzielle Unterstützung bei Einstellung von Arbeitslosen

Arbeitsagentur oder Jobcenter können Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitslosen durch einen Eingliederungszuschuss
unterstützen. Dieser soll die eventuell geringere Leistung der neuen Arbeitskraft ausgleichen.

Ermessensleistung
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Beim Eingliederungszuschuss geht es um einen zeitlich befristeten Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Förderhöhe und Dauer hängen immer vom Einzelfall ab. 
Der Eingliederungszuschuss ist vor der Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu beantragen.
Da ein Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, sollten Unternehmer auf jeden Fall Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer einstellen.

Höhe und Dauer der Förderung
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das tatsächlich gezahlt wird. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.

Sonderregelungen
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.
Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen

Förderungsausschluss
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Unternehmer:

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten
  • beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt war.
Arbeitsmarktbarometer, Eingliederungszuschuss
Foto: Ralph Schipke

Nachbeschäftigungspflicht
Es wird grundsätzlich erwartet, dass die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiter beschäftigt werden.
Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit” entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit unternehmensseitig ohne wichtigen Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – teilweise zurückzuzahlen.

Detaillierte Ausführungen zur Rückzahlungspflicht, den einschlägigen Rechtsvorschriften und weitere Informationen findet im Internet unter www.arbeitsagentur.de / Förderung der Arbeitsaufnahme.

2018-09-19

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