Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich ein steuerliches Anwendungsschreiben vom 28.06.2018 zur Einkommensteuerpauschalierung nach § 37 b EStG veröffentlicht.

Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs).
Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage.

Zudem wird nunmehr klargestellt, dass Aufmerksamkeiten (also Sachzuwendungen; keine Geldleistungen) bis 60,00 € aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag), nicht nur keine ins Gewicht fallende Bereicherung darstellen, die nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sondern auch der Bemessungsgrundlage nach § 37 b EStG  nicht zuzurechnen sind.
Nach dem bisherigen BMF-Schreiben wurde die Nichteinbeziehung von Aufmerksamkeiten in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b EStG damit begründet, dass diese keine Geschenke seien. Nun erläutert die Finanzverwaltung, dass Aufmerksamkeiten beim Empfänger nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen und deshalb nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 37 b EStG gehören.

Damit wird auch klargestellt, dass Aufmerksamkeiten an Dritte ertragsteuerlich weiterhin Geschenke sind, die unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG fallen können. Geschenke an Dritte dürfen nur als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn ihr Wert im Geschäftsjahr insgesamt 35 € nicht übersteigt und die Aufwendungen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)-Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen nach dem neuen Erlass beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37 b Abs. 1 EStG.
Falls die Verlosung oder die Prämie doch zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, kommt eine Pauschalbesteuerung grundsätzlich in Betracht. In der Vergangenheit war zum Teil davon abweichend vertreten worden, dass Gewinne aus Verlosungen grundsätzlich steuerfrei sind. Können z. B. nur Mitarbeiter an einer Verlosung teilnehmen, die vorher einen bestimmten Verkaufserfolg erzielt haben, so ist der Gewinn von Anfang an Teil der Gegenleistung und steuerpflichtig.

BMF-Schreiben vom 28.06.2018

2018-08-05

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