Jahres­steu­er­ge­setz 2018

Steuererleichterungen für Online-Händler in Sicht?

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 sollen eine noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. So jedenfalls erwartet es das Bundesministerium für Finanzen in Berlin. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf im deutschen Steuerrecht um.

Der “BDA – Die Arbeitgeber” und die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben kürzlich zu einem entsprechenden Referentenentwurf des Finanzministeriums ihre Meinung bekundet. Dieser Referentenentwurf setze unter anderem eine EU-Initiative um, mit der Plattformbetreiber stärker für den Umsatzsteuervollzug in die Pflicht genommen werden. Beispielsweise sollen Plattformbetreiber für Umsatzsteuerausfälle ihrer Marktplatzhändler in Haftung genommen werden. Das unterstützen die deutschen Wirtschaftsspitzenverbände grundsätzlich.

Betrifft Online-Händler, die Plattformen nutzen

Besagter Referentenentwurf betrifft insbesondere folgende Regelungen, die auch für digtiale Startups, Gründerinnen und Gründer wichtig werden könnten, die sich mit ihren Produkten auf das Feld des Online-Handel begeben möchten und diese in Shops auf digitalen Handeslplattformen anbieten:

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e – neu – UStG)
  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz KStG gemäß § 34 Absatz 6 KStG)
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)

Die EU-Kommission hat ihrerseits bereits am 21. März 2018 zwei Richtlinienvorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgelegt. Ziel ist die Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen, auch wenn Unternehmen in einem Staat keine Betriebsstätte unterhalten. Dass dürfte sich insbesondere an die Adresse der global agierenden Online-Riesen wie Apple, Amazon, Ebay –  aber auch unmittelbar an asiatische Händler richten.

Wenn Händler aus dem Ausland nicht steuerlich registriert sind

Das Finanzministerium Baden-Würtemberg schreibt dazu auf seiner Webseite unter der Überschrift “Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel eindämmen – gleiche Chancen für Händler im Netz”: “Insbesondere in der Volksrepublik China und in Hongkong sitzen Unternehmen, die Waren in die EU einführen und sie dort bei sogenannten Fulfillment-Dienstleister zwischenlagern. Kunden bestellen online bei diesen virtuellen Marktplätzen, die aus ihren Lagern die Ware liefern und auch gleich den Preis abbuchen. Dass ein Produkt aus dem Ausland kommt, ist für viele Kunden kaum ersichtlich. Weil die Händler aus dem Ausland nicht steuerlich registriert sind, lassen sie die Finanzverwaltung links liegen und kassieren die Umsatzsteuer selbst mit ein.

Es sind vor allem günstige Massenprodukte, bei denen der Wettbewerb massiv eingeschränkt ist. Druckerpatronen etwa, USB-Sticks oder Lichterketten. Es kommt vor, dass asiatische Händler auf den einschlägigen Marktplätzen ein vermeintlich gleiches Produkt um ein Drittel billiger anbieten als hiesige Händler. Tatsächlich wurden die Artikel oftmals munter nachgebaut – ungeachtet der Lizenz- oder Patentrechte. Zurücknehmen wird ein solcher Händler das Produkt nicht. Das deutsche Unternehmen muss das. Ebenso wie die Umsatzsteuer abführen.”

Die BDA unterstützt gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft das Ziel, eine Nichtbesteuerung  der genannten Unternehmen zu verhindern. Allerdings muss auch darauf geachtet werden, dass es nicht zu einer Überbesteuerung der digitalisierten europäischen Wirtschaft kommt. Zudem sollte eine internationale – nicht nur europäische – Regelung angestrebt werden, wie sie derzeit bei der OECD bereits in Vorbereitung ist, verlangt der BDA.

Jahres­steu­er­ge­setz 2018

„Da das Steuersäckel des Staates nun noch praller gefüllt ist als ohnehin erwartet, kann die logische Antwort nur Entlastung und damit mehr Schub für Wachstum und Wettbewerb heißen – und das so schnell wie möglich!“ sagte Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer bereits anläßlich der diesjährigen Steuerschätzung im Mai 2018. Foto: BDA | Christian Kruppa

07/19/2018

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