Minijober können auf Rentenversicherungspflicht verzichten

Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und profitieren dadurch vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung. Falls sie darauf verzichten wollen, können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wir erklären, was Arbeitgeber von Minijobbern in diesem Fall beachten müssen und warum es sich Minijobber gut überlegen sollten, diesen Schritt zu gehen.

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung

Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Dadurch gehen dem Minijobber jedoch Leistungen der Rentenversicherung verloren.

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Damit kann der Minijobber von zahlreichen Leistungen der Rentenversicherung profitieren. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass die Rentenversicherung bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen die Kosten für eine Kur übernimmt oder im Falle von Erwerbminderung bereits vor der gesetzlichen Altersrente mit 67 eine Rente zahlt.

Wichtig: Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte gut überlegt sein, denn sie ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend.

Für weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht von Minijobbern lohnt sich auch ein Blick in die Broschüre „Mit Minijobs die Rente sichern“ (PDF | 272 KB).

Unbezahlter Urlaub im Minijob

Verschiedene Gründe können zu einer längeren Unterbrechung der Entgeltzahlung in einem Minijob führen.  Arbeitgeber stehen dann vor der Frage, wie dies richtig gemeldet wird.

Benno aus Essen hat sich an die Minijobzentrale gewandt. „Ich habe in meinem Betrieb einen Minijobber beschäftigt. Der Minijobber möchte nun für sechs Wochen in die USA verreisen. Da er die ihm zustehenden bezahlten Urlaubstage schon verbraucht hat, beabsichtigt er, unbezahlten Urlaub in Anspruch zu nehmen. Muss ich den Minijobber in dieser Zeit abmelden?“

So lautet die Antwort aus dem Service-Center:

Hallo Benno,

ja, Sie müssen den Minijobber abmelden! Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Verdienst von länger als einem Monat ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zu erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst nach spätestens einem Monat kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist eine Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstellen.

Minijober

Foto: Ralph Schipke

Quelle: Blog Minjobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

07/12/2018

 

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