Mutterschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilungen jetzt anpassen!

Auch wer im Unternehmen (noch) keine Frauen beschäftigt, muss bis zum 1. Januar 2019 das neue Mutterschutzgesetz in allen Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen. Sonst drohen Bußgelder.

Seit dem 1. Januar ist das neue “Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, auch Mutterschutzgesetz (MuSchG), in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilungen eines Betriebes:

Mit dem neuen Mutterschutzgesetz wird klargestellt, dass der Mutterschutz unverzichtbarer Teil jedes betrieblichen Arbeitsschutzes ist. Entsprechend §10, Abs (1) gilt: „Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit … die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, …“

Arbeitgeber sind also gehalten, sich auf die Möglichkeit vorzubereiten, dass eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt. Dann muss der Arbeitgeber sofort wissen, welche der drei folgenden Situationen zutrifft:

  • Darf die Beschäftigte ihre Tätigkeiten in gleichem Umfang wie bisher weiter ausüben und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich, oder
  • müssen die Arbeitsbedingungen geändert oder der Arbeitsplatz umgestaltet werden, oder
  • liegt eine unzulässige Tätigkeit vor, bei der sich auch durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung nicht vermeiden lässt?

Konkret bedeutet das für die Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes für alle Tätigkeiten auch eine (abstrakte) Gefährdungsbeurteilung im Falle einer Schwangerschaft durchzuführen.

Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die ganze Belegschaft entsprechend zu informieren. Diese präventiv ausgerichtete Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz ist in vielen Betrieben noch nicht etabliert und sollte baldmöglichst ergänzt werden.

Wenn dann eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt, muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den speziellen Fall konkretisiert werden.
Das neue Gesetz regelt jetzt eindeutig, dass der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausführen lassen darf, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits getroffen hat. Bis zu einer möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes muss die schwangere Beschäftigte von den entsprechenden Tätigkeiten freigestellt werden. Es ist also für Arbeitgeber von Bedeutung, auf diese Situation gut vorbereitet zu sein.

Wie bisher ist die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wiederum beraten die Arbeitgeber und können in Einzelfällen erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung des Mutterschutzgesetzes anordnen.

Laut MuSchG können Arbeitgeber mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen, wenn sie die Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilen.
Diese Verordnung aus dem Gesetz tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Bis dahin sollten Betriebsinhaber also ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert haben.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BMFSFJ, u. a.  auch den „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“.

Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilung

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin  (baua)

2018-07-09

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