Arbeitgeberleistungen als geldwerter Vorteil: Aktuelle Entscheidung

Sachbezüge sind Dienst- oder Sachleistungen, die Arbeitnehmer im Unternehmen kostenlos oder günstiger bekommen.

Zu den Sachbezügen gehören z. B.:

  • Darlehen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer
  • Rabatte für die Belegschaft
  • Beiträge zu Direktversicherungen,
  • Überlassung von Computern, Laptops, Smartphones u. ä.
  • Dienstwagen für private Nutzung
  • Geschenke
  • Gruppenunfallversicherung
  • Zuschüsse zu Mahlzeiten
  • Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen…

 

Da die Arbeitnehmer dadurch bares Geld sparen (z. B. bei der privaten Nutzung eines Dienst-PKW) werden diese Sachbezüge auch als „geldwerter Vorteil“ bezeichnet und müssen grundsätzlich versteuert werden.

Ausnahme :
Ein geldwerter Vorteil aus Sachbezügen ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er nicht mehr als 44 Euro im Monat beträgt.

Allerdings gibt es oft Probleme mit der Anerkennung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, wie im nachfolgenden Fall, der vom Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 13.03.2018, Az. 14 K 204/16) entschieden wurde.

Zum Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hat eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung mit einer Firma geschlossen, die ihrem Verbund angeschlossene Partnereinrichtungen anbietet.
Die Vereinbarung sieht vor, dass Unternehmen Nutzungslizenzen zu einem ermäßigten Preis erwerben und den Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei den Partnern einräumen. Die Laufzeit des Vertrags galt für 12 Monate. Ohne fristgerechte Kündigung erfolgte eine Verlängerung.

Das Finanzamt war der Meinung, dass die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließe.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts fließt nach dem Urteil des Finanzgerichts den Beschäftigten der geldwerte Vorteil nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu.

In seiner Urteilsbegründung grenzte das Finanzgericht seine Entscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.11.2012 (Az. VI R 56/11) ab.
Dieser hatte entschieden: Räumt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) ein, fließt ein geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben.

Aber:
Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze demgegenüber anwendbar.
Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahresfahrkarte erlangen die Beschäftigten durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises keinen unentziehbaren Anspruch, sondern nur das (entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der aktivierten Karte.

Auch im Streitfall konnten die Arbeitnehmer den Wert des Nutzungsrechts nicht im Zeitpunkt der Einräumung in vollem Umfang, sondern nur monatlich realisieren, sodass von einem fortlaufenden, monatlichen Zufluss auszugehen ist.

Der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios fließt den Arbeitnehmern demzufolge  monatlich zu, wenn sie keinen über die Dauer eines Monats hinaus gehenden, unentziehbaren Nutzungsanspruch haben.
Die monatliche Freigrenze von 44 Euro ist demgemäß anwendbar, so das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13.03.2018.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 13.03.2018 kann Revision eingelegt werden.

2018-06-26

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