Lohnsteuerpauschalierung: Steuerliche Behandlung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 28.06 2017 zur steuerlichen Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers für die Internetnutzung, Fahrt- und Kindergartenkosten bei gleichzeitigem Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer Stellung bezogen (Lohnsteuerpauschalierung).

Der Arbeitgeber hatte durch ergänzende Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern ein Modell zur Nettolohnoptimierung umgesetzt.
Betroffen waren ausschließlich Arbeitsverhältnisse von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Für Telefonnutzung, Kinderbetreuung, Fahrtkosten etc. wurden freiwillige Leistungen zur steuerlichen Optimierung gewährt. Gleichzeitig verzichteten die Arbeitnehmer auf Barlohn. Für die Nachteile bei der Rentenversicherung wurde eine betriebliche Versorgungszusage erteilt.

Bei der Lohnsteueraußenprüfung wurde beanstandet, dass die gewährten Leistungen nicht „zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und daher nicht steuerlich privilegiert seien.

Hintergrund:
Der Arbeitgeber kann bestimmte Leistungen lohnsteuerfrei oder versteuert mit einem Pauschalsatz gewähren, soweit dies „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn’ geschieht. Nach der Rechtsprechung des BFH werden Leistungen „zusätzlich’ gewährt, wenn der Arbeitgeber sie erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Das Finanzgericht Münster hat im o. g. Fall entschieden, dass der Arbeitgeber die streitrelevanten Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht hat.
Die Arbeitnehmer hatten im Zeitpunkt der Gewährung der Leistungen auf diese keiner verbindlichen Rechtsanspruch. Es lag folglich kein Gestaltungsmissbrauch durch Inanspruchnahme gesetzlich eingeräumter Lohnsteuerpauschalierungen vor.
Dabei stellte das Finanzgericht Münster auf den Wortlaut der abgeschlossenen Vereinbarungen ab, wonach die Leistungen auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen sollen Zudem sei nicht vorgesehen, dass der Arbeitgeber bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Zusatzleistungen eine entsprechende Zahlung an die Arbeitnehmer zu erbringen hat.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann für die Nettolohnoptimierung in Unternehmen von großer Bedeutung sein. Zu beachten ist jedoch, dass es maßgeblich auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall ankommt. Die Arbeitnehmer, die auf Entgelt verzichten, dürfen als Gegenleistung nur freiwillige Zuschüsse, die steuerbegünstigt sind, erhalten.
(FG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 6 K 2446/15 L)

2018-06-20

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