Ermittlung Bruttolistenpreis für Ein-Prozent-Regelung bei Importfahrzeugen

Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist.

Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler; die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2017.
Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend.
Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen

Zum Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. In diesem Jahr harte er einen PKW amerikanischen Typs für 78.900 € angeschafft, den zuvor ein Autohaus von einem Importeur für 75.999 € erworben hatte.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger mittels der 1 %-Regelung.
Als Bemessungsgrundlage zog er mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis in Höhe von umgerechnet 53.977 € (entsprechend Tageswechselkurs) heran. Hieraus ergab sich ein Bruttoentnahmewert von 3.725,57 € sowie eine außerbilanzielle Hinzurechnung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 420,12 €.

Das zuständige Finanzamt legte fest, dass als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 78.900 € heranzuziehen seien.

Das Finanzgericht Niedersachsen kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass auf den Kaufpreis des Autohauses abzustellen sei (75.999 €).  Das FG hat – entsprechend der Bruttolistenpreismethode – nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen (78.900 EUR), sondern auf die typischen Abgabepreise eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers abgestellt. Diesen Abgabepreis hat es anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft und gelangte auf dieser Basis auf einen geschätzten und insoweit auch generalisierten Bruttolistenpreis.

Dieser Entscheidung folgte auch der Bundesfinanzhhof mit  Urteil vom 09.11.2017 (Az.: III R 20/16).

2018-06-01

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