Kurzfristige Beschäftigung: Bei weniger als einen Monat andauernden kurzfristigen Beschäftigungen monatliche Entgeltgrenze anwenden

Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie liegt allerdings nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro im Monat überschreitet.
Wie ist die Sachlage, wenn jemand arbeitslos gemeldet ist und zudem nur tageweise im Unternehmen beschäftigt wird?

Dazu nachfolgende Entscheidung des Bundessozialgerichts:

Im vorliegenden Fall beschäftigte der Kläger seinerzeit 18 Arbeitnehmer in Vollzeit und darüber hinaus teilweise nur tageweise Aushilfskräfte für spezielle Großveranstaltungen. Zwei arbeitslos gemeldete Beschäftigte waren dort mit dem Auf-/Abbau im Rahmen solcher Veranstaltungen befasst. Einer arbeitete im Januar 2006 an drei Tagen und erhielt ein Arbeitsentgelt von 135 Euro; der andere arbeitete an einem Tag im Dezember 2006 und erhielt ein Arbeitsentgelt von 65 Euro. Beide Beschäftigten hatten im streitigen Zeitraum keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt.

Bei einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger für diese beiden Beschäftigten eine Versicherungspflicht fest und begründete dies damit, dass kurzfristige Beschäftigungen nicht vorgelegen haben, weil die Beschäftigten arbeitslos gemeldet waren und deshalb ihre tageweise Beschäftigungen berufsmäßig ausübten.
Zudem ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei Beschäftigungen, die nicht zumindest einen Monat andauern, die anteilige Entgeltgrenze anzuwenden, die vorliegend überschritten war (bei damals 400 Euro Arbeitsentgeltgrenze: 13,33 Euro bei einem Arbeitstag).

Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (B 12 R 10/15 R) hat das BSG entschieden, dass bei der Prüfung der Entgeltgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 115 SGB IV das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Arbeitsentgelt des Beschäftigten dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag (aktuell 450 Euro und bis zum 31. Dezember 2012 400 Euro) gegenüberzustellen ist.

Wie die Vorinstanzen hat auch das BSG das Vorliegen von Versicherungsfreiheit bejaht. Der 12. Senat konnte dabei die Frage offen lassen, ob die Beschäftigten allein wegen ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer Meldung bei der Arbeitsverwaltung als berufsmäßig anzusehen sind, denn das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen von 135 Euro bzw. 65 Euro hat die damalige maßgebende monatliche Entgeltgrenze von 400 Euro nicht überschritten.
Das BSG ist damit der Auffassung der Sozialversicherung nicht gefolgt: Bei der Prüfung der Entgeltgrenze ist das in dem jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt stets dem monatlichen Grenzbetrag von 450 Euro (bis 31. Dezember 2012 400 Euro) gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung vorzunehmen ist.
Begründet hat das BSG seine Rechtsauffassung vor allem mit dem Sinn und Zweck der Regelung zur Versicherungsfreiheit, dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sowie der Systematik der Verteilung der Beitragslast.

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