Zwei Informationen aus dem Steuerrecht

Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung jetzt auch bei Einnahmen unter 17.500 Euro

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort.
Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.
Für die Einnahmen-Überschussrechnung sind in diesen Fällen der Vordruck Anlage EÜR und die Anlage AVEÜR ggf. mit weiteren Anlagen zu verwenden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001: 011

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.09.2018 zu stellen

Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zu lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.

Ist das Unternehmen  im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann es die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist in Deutschland in § 18 Abs. 9 und § 18g Umsatzsteuergesetz (UStG)  geregelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zuständig.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen.
Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Wurden Unternehmer im Jahr 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.09.2018 in elektronischer Form beim BZSt eingehen.

Tipp:
Zu überlegen ist dabei aber immer, ob sich der (relativ große) Aufwand in Bezug auf die Höhe der gezahlten Vorsteuer wirklich lohnt.

2018-04-03

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