Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ehemalige Mitarbeiter

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, ist es wohl klar, dass man dem Arbeitgeber keine Konkurrenz macht. Danach steht es eigentlich Arbeitnehmern grundsätzlich frei, für welchen neuen Arbeitsplatz sie sich entscheiden. Allerdings liegt vielen Arbeitgebern daran, dass insbesondere Fachkräfte mit speziellem Wissen oder Kontakten zu einem bestimmten Kunden- oder Personenkreis bzw. Institutionen nicht direkt zum Konkurrenzunternehmen wechseln.

Deshalb kann und sollte mit bestimmten Angestellten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
Dieses Wettbewerbsverbot ist zum großen Teilen gesetzlich geregelt, die wichtigsten Vorschriften finden sich in § 74 HGB ff.
Zu den Anforderungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gehört z. B., dass:

  • die Vereinbarung schriftlich verfasst und von beiden Seiten unterschrieben ist (dafür reicht es, dass das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag enthalten ist, ein gesondertes Dokument ist nicht erforderlich)
  • das Wettbewerbsverbot nicht für eine längere Zeit als zwei Jahre ab Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses vereinbart wird
  • ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (es darf nicht willkürlich „alles“ verboten werden).

 

Weil Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot in gewisser Weise an ihrem beruflichen Fortkommen einschränken oder sogar behindern, muss eine Karenzentschädigung gezahlt werden (mindestens die Hälfte der durchschnittlich erhalten Bezüge des Arbeit- oder Dienstnehmers).
In § 74 c HGB ist zudem geregelt, in welcher Höhe die Karenzzahlung erfolgen muss, wenn Arbeitnehmer in der Zeit einen neuen Job aufnehmen, in der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt.

Wenn Arbeitgeber kündigen, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam (Ausnahme: Für die Kündigung gab es einen sehr guten Grund, der in der Person der Arbeitnehmer begründet ist, z. B. verhaltensbedingte Gründe).
Das bedeutet dann allerdings, dass die  entlassenen Arbeitnehmer nicht an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden sind und direkt zur Konkurrenz wechseln könnten!

Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Macht einer der beiden Vertragspartner von dieser Möglichkeit Gebrauch, entfaltet ein solcher Rücktritt nach einem Urteil des BAG vom 31.01.2018 (Presseerklärung) Rechtswirkung erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung.
Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt die Karenzentschädigung nicht mehr zahlen; ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen sich nicht mehr an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht gezahlt.
Der ausgeschiedene Arbeitnehmer nahm dies zum Anlass, den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu erklären. Er erhielt dementsprechend die Karenzentschädigung auch nur noch für die Zeit bis zum Zugang seiner Rücktrittserklärung; im Gegenzug war er ab dann aber auch frei, in den Wettbewerb mit seinem früheren Arbeitgeber zu treten.

2018-03-18

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