Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.01.2018 festgestellt, dass kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fahrt, prüft, ob die Fahrbahn glatt ist und sich auf dem Rückweg zu seinem Auto verletzt.
Im entschiedenen Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich, am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.
Das BSG ist der Auffassung, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten, hatte.
Nach dem Urteil des BSG handelt es sich bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg, Vorbereitungshandlungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich sei, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.
Keine der Alternativen sei hier erfüllt gewesen. Auch, wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.
(Quelle: BSG, Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R, Pressemitteilung)
2018-02-08