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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Grenzwerte

Statt bisher 410 Euro gelten ab 1. Januar 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter. Das hat unter verschiedenen Aspekten positive Auswirkungen.

Das bedeutet z. B., dass mehr Wirtschaftsgüter als bisher als geringwertige eingestuft werden können, die sich dann ohne Abschreibung gleich im ersten Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen lassen und somit komplett steuerlich von Gewinn abgezogen werden können.

Hinzu kommt, dass für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 250 Euro netto seit dem 1. Januar 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr geführt werden müssen, wenn sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben.

Änderungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten bei der steuerlichen Abschreibung.
Neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 Euro können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung wählen. Danach dürfen GWG bis 1.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden.
Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden (Ausnahme: GWG bis 250 Euro netto können unabhängig davon sofort als Betriebsausgaben verbucht werden).

Zu den verschiedenen Wahlrechten gibt es ein ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF v. 30.9.2010, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001; abrufbar hier).
Hinweis:
In diesem Schreiben wird natürlich auf die „alten“ Zahlenwerte Bezug genommen. Diese sind entsprechend anzupassen. Alle anderen Ausführungen gelten weiterhin.

Grundlegende Regeln für die steuerliche Behandlung von GWGs:

  1. Kaufpreis bis 250 Euro netto:
    Die Wirtschaftsgüter dürfen 2018 zu 100 Prozent im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe verbucht werden.
  2. Kaufpreis von über 250 Euro netto bis 800 Euro netto
    Liegt der Kaufpreis 2018 in diesem Bereich, darf der Kaufpreis ebenfalls zu 100 Prozent im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Hat man sich dafür entschieden, scheidet die Sammelpostenmethode allerdings aus.
  3. Kaufpreis von mehr als 250 Euro netto bis 1.000 Euro netto:
    Hat man sich nicht für den Sofortabzug für Gegenstände entsprechend Punkt 2 entschieden, kann man bei dieser Kaufpreisspanne einen Sammelposten bilden und diesen auf fünf Jahre verteilt abschreiben.
    Diese Variante (wie sonst bei Wirtschaftsgütern über 1.000 Euro üblich) kann sich empfehlen, wenn aus steuerlichen oder anderen Gründen eine zu hohe Gewinnminderung nicht gewünscht ist, z. B. wenn sich zusätzliche Minderungen in dem entsprechenden Jahr steuerlich nicht mehr auswirken würden.

Mehr Informationen zu den verschiedenen Aspekten der Abschreibung von GWG findet man z. B. in diesem Artikel der Deutschen Handwerkszeitung

Was überhaupt zu den Geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt, können Sie noch einmal in unserer GründerNews vom 02.11.2017 nachlesen.

2018-02-05

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