Existenzgründung, Welcome Center

Der 2. Versuch: Vorbereitung eines Neustarts

Nicht alles gelingt im ersten Anlauf – auch eine Existenzgründung kann scheitern. Ein zweiter Versuch ist sicher nicht einfach, kann aber durchaus zum Erfolg führen.

Damit der Start der zweiten Existenzgründung gelingt hier ein paar Tipps für Existenzgründer, gefunden auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie .

Allgemeine Empfehlungen

Nehmen Sie sich Zeit. Vielleicht haben Sie jahrelang verzweifelt versucht, Ihr erstes Unternehmen zu retten und sind dabei über die Grenzen Ihrer körperlichen und seelischen Belastbarkeit gegangen. Nehmen Sie sich Zeit, wieder zur Ruhe und zu Kräften zu kommen und versuchen Sie, Ihre neue Lebenssituation auch als Chance für einen Neubeginn zu betrachten.

Planen Sie sorgfältig. Ein Restart ist ein schwieriges Unterfangen und hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er gut geplant ist. Überstürzen Sie nichts. Gerade beim Restart gilt: „Wenn du es eilig hast, geh’ langsam!“

Regulieren Sie Ihre Altverbindlichkeiten vor dem Neustart. Bevor Sie den unternehmerischen Neuanfang versuchen, müssen Sie auf jeden Fall eine außergerichtliche oder gerichtliche Vereinbarung zur Schuldenregulierung mit allen Gläubigern geschlossen haben.

Existenzsicherung

Melden Sie sich spätestens nach Einstellung der ersten Selbständigkeit bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und klären Sie, ob Sie noch Versicherungsansprüche auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) haben. Bedürftige (ehemalige) Selbständige haben Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (ALG II).

Ursachenanalyse

Aus Fehlern und Misserfolgen kann man lernen. Die Analyse der Ursachen für das Scheitern sollte deshalb am Beginn der Planung für eine erneute Selbständigkeit stehen.
Planungs- und Managementfehler gehören zu den häufigsten Pleiteursachen.

Fragen Sie sich selbstkritisch, ob Sie Ihre unternehmerische Kompetenz verbessern können. Viele Selbständige sind zwar „Meister ihres Faches“, haben aber in kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Dingen zu große Defizite.
Nutzen Sie die Zeit vor dem Neustart, um sich z. B. in betriebswirtschaftlichen Fragen fortzubilden.

Regulierung der Altverbindlichkeiten

Unter der Voraussetzung, dass Sie nicht gesetzlich zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind, stehen Ihnen zur Schuldenregulierung entweder der gerichtliche Weg (Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und ggf. Insolvenzkostenstundung) oder der außergerichtliche Weg über eine Einigung mit Ihren Gläubigern zur Verfügung.

Nutzen Sie die Beratungsangebote der Insolvenz- und Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Region.

Das Insolvenzrecht ermöglicht natürlichen Personen über einen Insolvenzantrag (verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und ggf. Insolvenzkostenstundung) eine Entschuldung in absehbarer Zeit. Auch bei einer hohen Verschuldung gibt es hierdurch eine realistische Aussicht auf einen schuldenfreien Neustart.

Es ist grundsätzlich möglich, eine selbständige Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren fortzuführen oder auch aufzunehmen. Die Einschätzung, ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich möglich und sinnvoll ist, ist eine juristisch höchst komplexe Frage und kann letztendlich nur Einzelfall bezogen beantwortet werden.

Konkrete Vorbereitung des Neustarts

Nutzen Sie bei der Vorbereitung des Restarts die kostenfreien Angebote zur Gründungsberatung bei Kammern und Wirtschaftsförderungen in Ihrer Region.
Klären Sie, ob Sie alle notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen zum Restart erfüllen können. Es gibt Tätigkeitskategorien, die zur Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis erfordern und bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gründers bzw. der Gründerin mittels einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts überprüft wird.
Planen Sie sorgfältig die Dauer und die Kosten der Markteinführung beim Restart.
Rechnen Sie mit Problemen beim Markteintritt. Dies ist realistisch. In vielen Fällen werden die Anlaufzeit und die Anlaufkosten unterschätzt, bis sich das neue Unternehmen am Markt etabliert.

Die Gewährung von neuen Kreditmitteln und Bürgschaften ist für Restarter grundsätzlich möglich.
Aber: So lange noch Altverbindlichkeiten bestehen bzw. die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie grundsätzlich „nicht kreditwürdig“ sind.

Lassen Sie sich beraten, ob Sie beim Restart (erneut) Zuschussmöglichkeiten zur Absicherung Ihrer Lebenshaltungskosten in Anspruch nehmen können.

Quelle: www.existenzgruender.de

2018-01-17

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