Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr

Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

Vom Grundsatz her sind laut den Vorschriften des HGB § 1 ff alle in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Spezielle Regelungen ergeben sich auch aus den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung.

Ausnahmen:
Einzelunternehmen und GbRs, die einen Gewinn von weniger als 60.000 € und einen Umsatz von weniger als 600.000 € haben, können eine vereinfachte Buchführung – die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) – durchführen. Wird einer der Werte überschritten, ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart notwendig.
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.
Besondere Regeln gelten zudem für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Nicht Buchführungspflichtige können grundsätzlich wählen, ob sie ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung.
Ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist nicht zulässig.

So wurde in einem Fall zum Thema Gewinnermittlungswahlrecht (erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr) durch den Bundesfinanzhof mit Entscheidung  vom 02.06.2016 (Az.: IV R 39/13) wie folgt entschieden:

Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig.
Dazu zählt laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofs  aber nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.

So hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Streitfall zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung wirksam ausgeübt. Denn der Bundesfinanzhof wertete die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns an das Finanzamt als Beweisanzeichen dafür, dass der Unternehmer die Gewinnermittlung als endgültig ansah.

Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, ist diese Wahl nachträglich nicht mehr zu ändern. Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und kann nur bei einem besonderen Grund vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln.

Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich, noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt. Vielmehr begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zur Bilanzierung, um die versagte Teilwertabschreibung auf ein Flurstück dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Denn eine Teilwertabschreibung ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen.

Hinweis:

Nicht immer ist die Einnahmen-Überschussrechnung von Vorteil. Gehen Unternehmer aber freiwillig zur Buchführung über, sind sie grundsätzlich für 3 Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden.

Wird ein Wechsel der Gewinnermittlungsart durch das Unternehmen geplant, sollte das vorher unbedingt mit dem Steuerberater abgesprochen werden, denn nicht jeder Wechsel bringt die Vorteile, die man sich als Unternehmer eventuell erhofft!

2018-01-06

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