Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.
Diese Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht.
Die Pauschalierung dieser Sachentnahmen dient der Vereinfachung, denn für die Unternehmer entfällt damit eine Vielzahl von einzelnen Aufzeichnungen.
Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Hinweise:
- Tabakwaren sind in den Werten nicht enthalten, sie müssen auf die Pauschbeträge aufgeschlagen werden.
- Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.
- In Unternehmen, in dessen Warensortiment nur Waren zum ermäßigten Steuersatz angeboten werden, ist dennoch ein Pauschbetrag für Waren zum vollen Steuersatz anzusetzen.
Werden z. B. in einer Bäckerei keine Umsätze zum Regelsteuersatz getätigt – weil sie etwa keinen Imbiss zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet –, ist neben dem Pauschbetrag für ermäßigte Umsätze noch ein Pauschbetrag für regelbesteuerte Umsätze anzusetzen.
- Individuelle Abweichungen von den Verbrauchsgewohnheiten und Abweichungen im Warensortiment führen nicht zu Zu- und Abschlägen bei den Pauschalen.
Es gelten nachfolgende Jahreswerte für eine Person (Angaben in €), wobei für Kinder bis zum 2. Lebensjahr der Pauschbetrag entfällt und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur zur Hälfte anzusetzen ist:
Gewerbezweig | ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt |
Bäckerei | 1.173 | 391 | 1.564 |
Fleischerei/Metzgerei | 858 | 833 | 1.691 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.085 | 1.047 | 2.132 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.627 | 1.703 | 3.330 |
Getränkeeinzelhandel | 101 | 291 | 392 |
Café und Konditorei | 1.136 | 618 | 1.754 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 568 | 76 | 644 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.098 | 656 | 1.754 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 265 | 228 | 493 |
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Pauschbeträgen wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
Tipp:
Werte der Sachentnahmen sollten monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird. So wird verhindert, dass am Jahresende durch die jährliche Buchung der Sachentnahmen eine Umsatzsteuer-Nachzahlung entsteht.
2018-01-03