Mutterschutzgesetz

Neues Mutterschutzgesetz: Welche Teile treten zum 01.01.2018 in Kraft?

Bereits mit Wirkung vom 30.05.2017 gelten z. B. die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderungen sowie der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt.

Folgende weitere Neuerungen des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes” treten ab dem 1. Januar 2018 in Kraft.

Weniger Beschäftigungsverbote

Ein erklärtes Ziel der Neuregelung ist es, erzwungene Beschäftigungsverbote zu reduzieren. So waren in der Vergangenheit Arbeitnehmerinnen bestimmter Berufsgruppen auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot ausgesetzt, weil der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der Arbeitsplätze als zu aufwendig galt.
Ab 01.01.2018 muss der Arbeitgeber nun, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Das bedeutet: Statt eines Beschäftigungsverbots sind die Arbeitsplätze gemäß der neu zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung umzugestalten. Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare” Gefährdungen hin überprüft werden. Die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen sind eventuell nicht mehr ausreichend oder müssen nachgeholt werden. Auch sind die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Bisher galt das Mutterschutzgesetz nur für Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis zum Arbeitgeber standen. Nun wird dieser Kreis erheblich ausgeweitet auf:

  • Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen)
  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt

 

Flexiblere Arbeitszeit ist möglich

Insgesamt soll flexibler vorgegangen werden.
So sind zwar Sonn- und Feiertagsarbeiten weiterhin grundsätzlich verboten, jedoch sind branchenunabhängig Ausnahmen denkbar.
Auch wird es künftig möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen.
Selbst Mehrarbeit kann der Arbeitgeber anordnen, sofern die Arbeitnehmerin nicht mehr als achteinhalb (bei minderjährigen Frauen acht) Stunden täglich oder 90 (bei minderjährigen Frauen 80) Stunden in einer Doppelwoche arbeitet.

Voraussetzung dafür ist neben der Einwilligung der Betroffenen eine Bestätigung des Arztes, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht.
Der Arbeitsschutz muss vor allem darauf achten, dass Schwangere nicht alleine arbeiten. Es muss stets gewährleistet sein, dass Hilfe erreichbar ist. Zudem können Schwangere ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG nF. (Bußgeld im Zusammenhang mit Gefährdungsbeurteilung) wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Das Mutterschutzgesetz wurde am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

2017-12-25

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