Werkvertragsrecht, Schwarzarbeit, Vergabemindestlohn

Werkvertragsrecht ändert sich ab Neujahr

Mit dem “Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung” wird das Werkvertragsrecht modernisiert.

Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2018  in Kraft treten und gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden.
Bereits abgeschlossene Verträge sowie Verträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 geschlossen werden, richten sich nach bisherigem Recht.
Aufpassen muss man bei geplanten Verträgen, für die bereits ein bindendes Angebot vorliegt, deren tatsächlicher Abschluss aber erst nach dem 31.12.2017 erfolgt. In diesen Fällen dürfte grundsätzlich das neue Werkvertragsrecht gelten.

Das Gesetz erfasst alle materialverarbeitenden Handwerksbetriebe. Auch Tätigkeiten wie etwa Maler- und Lackiererarbeiten sind mit abgedeckt.

Nachfolgend einige wesentliche Neuerungen:

Es werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt.

Verbraucherschutz steht im Vordergrund
  • Bauunternehmer sind künftig verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung, und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen.
  • Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird.
  • Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.
  • Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen.
  • Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können. Diese Kündigung muss in Schriftform erfolgen.

 

Haftungsfragen (Mängelhaftung)

Handwerker werden künftig nicht mehr länger auf den Nachbesserungskosten sitzen bleiben, wenn diese aufgrund mangelhafter Materialen erfolgen müssen. Der jeweilige Lieferant muss  nicht nur die Kosten für das neue Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten bzw. die Kosten für Reparaturleistungen tragen.
Außerdem erhalten Handwerker nun das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Sie entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geld zahlen oder die Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss.
Allerdings:
Baustoffhändler und andere können künftig die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Einschränkungen in den AGBs nicht unverhältnismäßig sind (laut Rechtsprechung des BGH).

Für den Architekten- und Ingenieurvertrag werden spezielle Regelungen eingeführt, um auch Architekten und Ingenieure haftungsmäßig zu entlasten.

Baukammern werden Pflicht

Das Gesetz sieht zudem vor, dass es künftig in allen Landgerichten verpflichtende Baukammern geben wird, die dazu beitragen sollen, dass Ansprüche von (vor allem kleinen und mittleren) Betrieben des Handwerks schneller anerkannt werden.
So soll z. B. ein Vergütungsanspruch künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Der Bauherr ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren.
Ebenso geht es um die Durchsetzung der Vergütung für mögliche zusätzliche Arbeiten, die bislang rechtlich unsicher ist. So soll der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung künftig 80 Prozent seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen können.

Hinweis: Unternehmen sollten nicht vergessen, bisher verwendete Vordrucke zu überarbeiten und an das neue Recht anzupassen!

Mehr Informationen z. B. unter: DeutscheHandwerksZeitung.de

Tipp:
Zum Thema siehe auch Gründer-MV-Video “Was steht neu im Werkvertrag?”

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2017-12-21

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