Ausschreibung, Konjunkturtendenzen, kleine und kleinste Unternehmen

Klage gegen Aufhebung einer Ausschreibung wegen Nichtwirtschaftlichkeit

Die Vergabekammer Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 13. März 2017 zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen eine Ausschreibung wegen Nichtwirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote aufgehoben werden kann.

Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um die Aufhebung eines Vergabeverfahrens für den Neubau und die Sanierung eines Hallenbades. Da die eingegangenen Angebote teilweise erheblich über den Kostenschätzungen lagen, hob die Vergabestelle des Landkreises das Vergabeverfahren gemäß § 17 VOB/A wegen Unwirtschaftlichkeit auf.
Sämtliche Angebote hätten 21 % bis zu 92 % über der Kostenschätzung gelegen. Im Weiteren teilte der Landkreis mit, dass es beabsichtigt  sei, ein erneutes offenes Vergabeverfahren durchzufüh­ren.

Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag hatte Erfolg. Die Vergabekammer stellte fest, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt sei.

Zur Begründung verwies die Vergabekammer grundsätzlich zunächst einmal darauf, dass einerseits zwar den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung weit jenseits einer vertretbaren Schätzung der Auftragswerte zugewiesen werden dürfe, andererseits aber die Möglichkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zu einem für die Vergabestellen latent verfügbarem Instrument zur Korrektur der in öffentlichen Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse geraten dürfe.

Das Erfordernis strenger Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung folge insbesondere daraus, dass sich Bewerber und Bieter auf die Ausschreibung im Vertrauen darauf  eingelassen hätten, dass auch tatsächlich eine Vergabe erfolgt.

Voraussetzung für eine Aufhebung der Ausschreibung bei einem nicht wirtschaftlichen Ergebnis sei daher stets, dass der Auftraggeber die Kosten für die Ausführung der Leistung vorab ordnungsgemäß kalkuliert habe.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Kostenschätzung des Auftraggebers sei stets, dass dieser von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei und alle zu vergebenden Leistungen in die Kostenberechnung miteinbezogen habe.

Diesen Anforderungen genügte die entscheidende Vergabestelle im vorliegenden Fall nicht.
Die Vergabekammer rügte, dass der Auftraggeber die Ordnungsgemäßheit seiner Kostenschätzung nicht dadurch belegen könne, dass er undatierte Angebote aus anderen Ausschreibungsverfahren vorlege. Des Weiteren sei eine Schätzung nicht ordnungsgemäß, wenn aus vorliegenden Angeboten Positionen herausgerechnet werden, die für die Ausführung der Leistung erforderlich seien und die teilweise in die späteren Vergabeunterlagen auch aufgenommen wurden.
(Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 13.03.2017 -Az.: VgK 02/2017)

Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch: Hätte die Kommune die Ordnungsmäßigkeit der Kostenschätzung darlegen können, wäre die Aufhebung des Vergabeverfahrens grundsätzlich möglich und rechtens gewesen.

2017-12-12

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