Mindestlohn gilt ab 2018 ohne Ausnahme für alle Branchen

Das Mindestlohngesetz sieht für ausgewählte Branchen bis zum 31. Dezember 2017 eine Übergangsfrist vom gesetzlichen Mindestlohn vor.  Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,84 Euro pro Stunde ausnahmslos in jeder Branche.

In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis auf die Dokumentationspflichten für bestimmte Arbeitnehmer.

Dokumentationspflicht

Die §§ 16 und 17 MiLoG enthalten für bestimmte Arbeitnehmer Melde- und Aufzeichnungspflichten.
Danach besteht in einigen Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt werden,

In welchen Branchen muss die Arbeitszeit aufgeschrieben werden?

Die Dokumentationspflicht gilt generell für nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und für die im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Was muss wie notiert werden?

Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  1. den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
  2. das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
  3. die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden.
    Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

Was ist noch zu berücksichtigen?

  1. Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  2. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  3. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
  4. Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  5. Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.
  6. Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
  7. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Tipp:

Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten kann die kostenlose BMAS-App “einfach erfasst” im Google Play-Store, Apple App Store und Windows App Store heruntergeladen werden.
Die Zeiterfassungs-App funktioniert ganz einfach: Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer lädt die App auf ihr/sein Handy. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt durch Drücken eines Start/Stop-Knopfes unter Nutzung der Systemzeit des Telefons. Die Speicherung der erfassten Daten erfolgt lokal in der App. Eine Übermittlung der erfassten Arbeitszeiten erfolgt unverschlüsselt an eine von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer eingetragene Mailadresse des Arbeitgebers.

2017-12-04

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