Rechnungen über Kleinbeträge

Durch Artikel 5 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Grenze des § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) für Kleinbetragsrechnungen von 150 EUR auf 250 EUR erhöht worden.

Die Änderung ist nach Artikel 9 Absatz 2 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass auch Rechnungen, die nach alten Regelung (=Höhe der Kleinbetragsrechnung max. 150,00 €) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, keiner nachträglichen Rechnungsberichtigung bedürfen, sofern sie die  Angaben nach § 33 UStDV enthalten.

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt zu einer erheblichen Vereinfachung beim Vorsteuerabzug bei, da bei Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung gestellt werden. So ist u. a. anders als bei den geforderten Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Angabe des Leistungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteuerausweis entbehrlich.

Allerdings muss eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c (Rechnungen im Versanghandel), 6a (Innergemeinschaftliche Lieferung) und 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) .

Hinweis:
Auch bei einer Kleinbetragsrechnung sollte darauf geachtet werden, dass alle geforderten Angaben vollständig und richtig enthalten sind. Denn allein schon mangelhafte Angaben zum Leistungsempfänger – so er aufgeführt wird – können dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt mit der Begründung, dass die Rechnung nicht den Anforderungen der § 33 UStDV entspricht!

2017-11-22

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