Verjährungsfrist, Kleinmengenregelung

Die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungsmängel gilt nicht immer

Die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn ein augenfälliger Leistungsmangel vom Werkunternehmer arglistig verschwiegen wurde, so der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.06.2017.

Der Auftraggeber begehrte im entschiedenen Fall vom beklagten Auftragnehmer Schadensersatz wegen heruntergefallener Deckenplatten in einer Produktionshalle.
Die Anfang 2001 beauftragten Trockenausbauarbeiten waren im Mai 2001 abgenommen worden. In den Jahren 2003, 2005 und 2007 rügte der Auftraggeber, dass sich einzelne Deckenplatten lösten.
Der Auftragnehmer besserte dies kostenlos nach.

Im Juni 2011 löste sich ein größerer Teil der Abhangdecke und fiel herab. Der daraufhin vom Auftraggeber eingeschaltete Privatgutachter stellte schwere Befestigungsmängel mit Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 111.000 Euro fest.
Gegenüber der im Februar 2012 erhobenen Schadensersatzklage wendet der Auftragnehmer Verjährung ein.

Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn der Leistungsmangel vom Werkunternehmer arglistig verschwiegen wurde.
Dann bleibt es bei den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB.

Der Werkuntemehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er den Mangel oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und treuwidrig nicht vor oder bei Abnahme offenbart.
Arglist kann demnach vorliegen, wenn der Werkunternehmer bewusst von für die Ausführung wesentlichen Vorgaben des Bestellers abweicht.
Da neben anderen Ausführungsmängeln die explizit ausgeschriebene komplette Nachschraubung der vorhandenen Lattung gänzlich unterblieben war, weicht die Ausführung augenfällig vom geschuldeten Vertragsgegenstand ab.

Das Gericht schloss daraus, dass dem Auftragnehmer dieser gravierende Mangel bewusst war. Der Auftragnehmer kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er einen namentlich nicht benannten Subunternehmer eingeschaltet haben will. Denn dann hätte er die Verschraubung vor Anbringen der Folie überprüfen müssen. Dies erfolgte aber unstreitig nicht.
Der Auftragnehmer trug nämlich selbst vor, dass die vorhandene Verschraubung nicht mehr kontrolliert werden konnte, weil diese in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Anbringen einer undurchsichtigen Folie von unten an die nachzuschraubende Lattung durchgeführt wurde.
Das Vorverfahren war beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig (Urteil vom 26.04.2016 – 21 U 145/13)

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.06.2017 (Az. VII ZR 160/14)

2017-11-22

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