Wiedereinstellungsanspruch

Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint einen Wiedereinstellungsanspruch bei fehlendem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Betrieb stillzulegen und kündigt er deshalb allen Arbeitnehmern, kann diesen ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner ursprünglichen Absicht den Betrieb doch fortführt.
Gleiches kann gelten, wenn der Betrieb innerhalb der Kündigungsfrist eines betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf einen neuen Inhaber übergeht.

Nach einem Urteil des BAG vom 19.10.2017 – 8 AZR-845/15 (Pressemitteilung) – kann ein solcher Wiedereinstellungsanspruch aber grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.

Zum verhandelten Fall:
Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1) in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30.06.2014.
Diese Kündigung hat der klagende Arbeitnehmer nicht angegriffen.

Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter.
Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

Erst als sein früherer Arbeitgeber die Apotheke über den 30.06. mit verringerter Beschäftigtenzahl weiterführte und zum 01.09.2014 veräußerte, machte der klagende Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.
In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte zu 2) sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.

Der klagende Arbeitnehmer unterlag in allen Instanzen.
Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern zustehen kann, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.

Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

2017-11-04

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