Höhere Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter

Statt bislang 410 Euro können ab 1. Januar 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro im ersten Jahr abgeschrieben werden.

Normalerweise müssen Unternehmen Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abschreiben, meistens fünf Jahre oder länger. In dieser Zeit müssen die Güter in einem Anlagenregister aufgeführt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können aber bereits in dem Jahr abgeschrieben werden, in dem das Unternehmen sie angeschafft hat, für sie gilt die sogenannte Sofortabschreibung.  Die Nutzungsdauer des geringwertigen Wirtschaftsguts muss mindestens ein Jahr betragen, weil andernfalls eine Aktivierung ausscheidet. Wenn die Anschaffungskosten unter 150 € liegen, kann das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2 EStG abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut einen Betrag von 410 Euro nicht übersteigen.
(Hinweis: Laut Handelsgesetzbuch § 255 sind Anschaffungskosten “die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.”)
Zu den GWG gehören z. B.:
  • Telefone
  • Kopierer
  • Multifunktionsgeräte
  • externe Datenträger
  • beruflich genutzte Software
  • Kaffeemaschinen
  • Schreibtisch- oder Stehlampen
  • Werkzeuge
  • Kleinmöbel
  • Paletten, Transportkisten
  • Computerprogramme  (die grundsätzlich nicht zu den materiellen Wirtschaftsgütern gehören):
    – Trivialprogramme, die lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichern sowie für die Allgemeinheit erwerbbar sind, werden vom Finanzamt als GWG anerkannt, wenn ihr Wert maximal 410 € beträgt.
    – Aufwändig programmierte Computerprogramme, die nur einem kleinen Anwenderkreis zur Verfügung stehen, z. B. Spezialsoftware für Grafiker, Architekten o. ä., werden wie Trivialprogramme behandelt, wenn ihre Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € liegen

 

Kann ein Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden, zählt es nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Beispiele hierfür sind:
  • Maschinenwerkzeuge, die nur zusammen mit den betreffenden Maschinen genutzt werden können
  • Bildschirme, Drucker, Scanner, die nicht selbständig nutzbar sind (Ausnahme: Multifunktionsgeräte, die einen Kopierer, Drucker, Scanner beinhalten)

 

Mit der Anhebung des Schwellenwerts auf 800,00 € für die Sofortabschreibung sollen Unternehmen weiter von Bürokratie und Kosten entlastet werden., da künftig für viele Wirtschaftsgüter Aufzeichnungspflichten entfallen.

Die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter ergänzt thematisch die Arbeitsprogramme „Bessere Rechtsetzung 2014 und 2016“, mit denen die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode wichtige Maßnahmen zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht hat, darunter die Bürokratieentlastungsgesetze I und II.

siehe auch GründerNews vom 09.03.2017

2017-11-02

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