Überwachung von Arbeitnehmern

Überwachung von Arbeitnehmern durch Detektiv

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach einem Urteil des BAG zulässig sein.

Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem dann erhoben werden, wenn dies für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Eine solche Datenerhebung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber zur Überwachung eines Arbeitnehmers einen Detektiv einschaltet.
Durch die Überwachung von Arbeitnehmern werden für den Arbeitgeber in bestimmten Observationsberichten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Betroffenen beschafft. Zugleich liegt in einer derartigen Datenerhebung durch Observation ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah mit Urteil vom 29.06.2017 (2 AZR 597/16) die Observation im vorliegenden Fall allerdings als zulässig an.
Es lag ein dringender Verdacht einer Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit vor.

Der Arbeitnehmer hat sich erfolglos darauf berufen, § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG greife nur dann ein, wenn eine Straftat begangen worden sei. Zumindest müsse aber der dringende Verdacht einer Straftat bestehen.

Demgegenüber ist das BAG zutreffend der Auffassung, dass jede schwere Pflichtverletzung ausreicht, sofern ein dringender Verdacht besteht, dass der zu observierende Arbeitnehmer diese begangen hat.

Entscheidend für die Praxis ist aber, dass der konkrete Verdacht, den der Arbeitgeber vor der Einschaltung eines Detektivs hat, auf konkrete Tatsachen gestützt wird und einen ausreichenden Verdacht begründet.
Ferner dürfen weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts nicht bestehen oder müssen ausgeschöpft sein.

2017-10-29

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