Zwei Steuertipps für Arbeitgeber

Steuerliches Reisekostenrecht: Aufzeichnungserleichterung „Großbuchstabe M” verlängert

Arbeitgeber müssen ein „M” im Lohnkonto grundsätzlich bescheinigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung von ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit (mit einem Wert von bis zu 60 €) zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt (Kürzung der Verpflegungspauschale), der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert hat.

Den Umsetzungsschwierigkeiten in der betrieblichen Praxis – gerade wenn unterschiedliche Programme für die Lohnabrechnung und die Reisekostenabrechnung verwendet werden – wurde richtigerweise mit einer befristeten Aufzeichnungserleichterung begegnet. So kann bis zum 31. Dezember 2017 die Aufzeichnung des „M” unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Abs. 3 LStDV eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat (BMF-Schreiben zur Reisekostenreform vom 24. Oktober 2014, , Gz. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 92).

Diese gewährte Übergangsregelung wäre zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen und wurde nunmehr mit BMF-Schreiben vom 27.09.2017l etztmalig bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Mit der nun getroffenen Regelung haben Arbeitgeber, die noch die Aufzeichnungserleichterung nutzen, Planungssicherheit und Zeit gewonnen für die notwendige Umstellung ihres Bescheinigungswesens.

Lohnsteuer: Förderung der Elektromobilität

Entstehen einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstwagens eigene Kosten, die ihm vom Arbeitgeber ersetzt werden, liegt in der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ein lohnsteuer- und beitragsfreier Auslagenersatz vor.

Lädt ein Arbeitnehmer ein dienstliches Elektro- oder Hybridfahrzeug zu Hause auf, so kann der Arbeitgeber den Ladestrom als Auslagenersatz lohnsteuer- und beitragsfrei erstatten.
Hierzu müssen bislang aber der konkrete Verbrauch sowie die Stromkosten in Abgrenzung zu dem privaten Stromverbrauch gesondert erfasst und nachgewiesen werden. Die gesonderte Erfassung verursacht Kosten, zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler – und administrativen Aufwand des Arbeitgebers bei der lohnsteuerlichen Erfassung.

Um diesem Problem zu begegnen, haben die Spitzenverbände der Wirtschaft vorgeschlagen, eine Pauschale zuzulassen. Die Arbeitgeber können so die Stromkosten in Höhe der Pauschale steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz erstatten – ohne die aufwendige Erfassung.
Die Finanzverwaltung hat diesen Vorschlag aufgegriffen und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 eine typisierende Regelung zugelassen.
Zur Vereinfachung des steuer-und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (ausschließlich PKW) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung folgende Pauschalen zu:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich, für Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich, für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich.

 

2017-10-28

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