Kleinstunternehmen im ländlichen Raum 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt seit 2015 die Gründung und Erweiterung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt MV bietet in der aktuellen Förderperiode (2014-2020) eine Kleinstunternehmensförderung für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz an. Wer noch in diesem Jahr eine Förderzusage erhalten möchte, der sollte bis zum 30.11. 2017 seinen Antrag einreichen.

Bezuschusst werden können die Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter, die im Sachanlagevermögen von Betrieben verbucht werden, z.B. Baukosten für Neubau und Modernisierung, Bürohardware und Software, Verkaufstresen, Kühlzelle oder Möbel.

Der Fördersatz beträgt 35 Prozent bei Existenzgründungen und 30 Prozent bei Modernisierungen. Voraussetzung für die Förderung ist u.a. dass der Unternehmenssitz in ländlicher Region, außerhalb größerer und mittelgroßer Städte, angesiedelt ist und der überwiegende Absatz im Umkreis von 50 km realisiert wird.

Zielgruppe sind Kleinstunternehmen, die vor allem der Versorgung der ländlichen Bevölkerung mit Dienstleistungen vor Ort dienen. Die Förderbereiche sind sehr vielfältig, es lohnt sich nachzufragen. Beispielhaft seien das Friseurgewerbe oder der Tischler genannt. Bislang haben 17 Kleinstunternehmen eine Förderung in Anspruch genommen.

Anträge können ganzjährig beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, eingereicht werden.

Unterstützung bei der Antragstellung und Entwicklung der Unternehmenskonzepte geben auch die Handwerkskammern und IHK in Ihrer Region.

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Errichtung oder der Erweiterung einer Betriebsstätte zur Schaffung und Entwicklung nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeiten dienen.

Rechtsgrundlage ist die “Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU RL M-V)”, veröffentlicht im Amtsblatt M-V 2015 S. 203
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen (mit Betriebsstätten außerhalb von Ober- und Mittelzentren in MV) gemäß KMU-Definition der EU (< 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz max. 2 Mio. Euro) :

  • des verarbeitenden Gewerbes mit Ausnahme der Verarbeitung von Produkten der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei,
  • des Handwerks mit Ausnahme des Baugewerbes,
  • der Dienstleistungsbranche, insbesondere der Daseinsvorsorge sowie
  • der Tourismusbranche .

(z. B. KFZ-Werkstatt, Friseur, Tischler, Bäcker, Altenpfleger, Cafe, Fahrradverleih, …)

Voraussetzungen
  • Der Antragsteller muss berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens nachweisen und einen Geschäftsplan vorlegen, der die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der betriebsnotwendigen Ausgaben belegt.
  • Der Hauptabsatz der hergestellten Güter bzw. erbrachten Leistungen muss im lokalen Markt im Umkreis von 50 Kilometern von der Betriebsstätte erfolgen.
  • Es werden ausschließlich Vorhaben gefördert, deren Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 % übersteigt, oder die die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöhen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht veräußert und müssen dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
  • Die geschaffenen Arbeitsplätze müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren besetzt oder auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

 

Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsfähig sind:

Die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (z. B. Baukosten, Hebebühne, Holzbearbeitungsmaschine, Erstausstattung an Computer-Hardware und -Software, Innenausstattung wie Mobiliar, Verkaufstresen, Kühlzelle , …).

Nicht förderungsfähig sind:
  • Erwerb von Grundstücken
  • Ersatzbeschaffungen
  • Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
  • Investitionen, deren Finanzierung über Inzahlungnahme, Mietkauf oder Leasing erfolgt
  • Errichtung und Modernisierung von Wohn- und Verwaltungsgebäuden
  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen

 

Art und Höhe der Förderung
  • Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Sie erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. (Hinweis: Der Gesamtwert, der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000,00 € bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, nicht überschreiten.)
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als 10.000 € betragen.
  • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 30 %, bei Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Förderung darf nur bis zum beihilferechtlichen Höchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kombiniert werden.

 

Antragsverfahren

Die Projektauswahl erfolgt viermal im Jahr unter den Anträgen, die zu den Stichtagen 31.03.; 30.06.; 30.09.; 30.11. bewilligungsreif in der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare zu richten an das:

Staatliche Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Westmecklenburg (StALU WM)
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Tel. (03 85) 5 95 86-0
Fax (03 85) 5 95 86-5 70
E-Mail: poststelle@staluwm.mv-regierung.de
Internet: http://www.stalu-westmecklenburg.de

Die notwendigen Antragsunterlagen können hier heruntergeladen werden:
www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Service/Foerderungen/300
(Punkt B: Dokumente für Förderungen nach der Richtlinie zur Förderung von Kleinstunternehmen [KU-RL])

Zu weiteren Förderungsmöglichkeiten im ländlichen Raum in MV verweisen wir auf unsere GründerNews vom 28.05.2017.

2017-10-25

Kleinstunternehmensförderung

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt MV bietet in der aktuellen Förderperiode (2014-2020) eine Kleinstunternehmensförderung für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz an. Wer noch in diesem Jahr eine Förderzusage erhalten möchte, der sollte bis zum 30.11. 2017 seinen Antrag einreichen. Foto: Ralph Schipke

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